Viele Menschen schaffen sich im Laufe ihres Lebens durch private E-Mail-Postfächer oder Facebook-Profile eine digitale Existenz, die im Laufe der Zeit sehr viel Persönliches und mit unter auch „Geheimes“ enthält. Diese digitale Existenz lebt über den Tod hinaus fort. Was mit den Daten, dem dort enthaltenen Wissens- und Informationsfundus und den damit verbunden Daten und Profilen geschehen soll, regeln bisher die meisten Menschen zeit ihres Lebens nicht.

 

Im Zweifel haben die Erben später Anspruch auf Einblick in die sozialen Netzwerke und Accounts oder man regelt diesen digitalen Nachlass im Vorfeld.

 

Oftmals sollen die Erben gerade nicht alles wissen oder alles herleiten können oder von persönlichen Vorlieben und Abneigungen Kenntnis erlangen. Hat man früher persönliche Briefe einfach im Kamin verbrannt, wären elektronische Daten im Vorfeld rückstandslos zu löschen, was in vielen Fällen nicht (rechtzeitig) gelingt. Wer soll's in dem Fall richten?

 

In einem solchen Fall empfiehlt sich beispielsweise eine testamentarische Verfügung mit einer extra „Digitalklausel“. Im Testament kann geregelt werden, dass eine bestimmte Person des Vertrauens sich nach dem Ableben um den digitalen Nachlass kümmert und diesen verteilt, vernichtet oder im Sinne des Erblassers fortführt. Da hier die rechtlichen Grundlagen noch nicht so gefestigt sind wie in klassischen Erbangelegenheiten, Dinge in den nächsten Jahren noch andere Bedeutungen und Gewichtungen bekommen, sollte man eine solche Regelung mit einem auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt abklären.

 

 

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