RAin Marita Rohde | Arzthaftungsrecht

Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalverlauf nach einer unzureichenden Alternativaufklärung liegt beim Patienten. Eine unterbliebene Aufklärung über die Alternative eine Operation statt eines konservativen Vorgehens ist für einen Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte, was zur sicheren Überzeugung des Gerichts verstehen muss.

 

(OLG Dresden, Beschluss vom 13.1.2020, Az. 4 U 2339/19)