Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses ist nicht unbedingt Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Gemeinhin gilt als Störer, „wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn jemand einen Internetzugang bereithält, von dem aus Dritte illegal Filme, Musikstücke oder Computerspiele zum Download anbieten oder selbst herunterladen. Der eigene Netzanschluss darf grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, um Rechtsverletzungen zu begehen.
Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher einen Internet-Router erworben hat, der bereits eine individuelle Sicherheitsverschlüsselung besitzt. Ist diese „löchrig“ oder leicht zu umgehen, dann haftet der W-LAN-Eigentümer noch nicht, weil es für ihn bislang keine Veranlassung gab, ein möglicherweise unsicheres Passwort durch ein anderes zu ersetzen. Genau das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden und eine Klage auf Abmahnkosten zurückgewiesen, weil ein Fehlverhalten nicht nachweisbar sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die bisherige Verschlüsselung fehlerhaft war und von Hackern geknackt werden konnte.
[Quelle: BGH, I ZR 220/15]