Redaktion LAWINFO.DE | Allgemein

Die Paketboten von DHL klingeln oftmals schon gar nicht mehr, sondern stellen die Ware einfach irgendwo (beispielsweise im Treppenhaus) ab. Über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchte DHL bislang in der Rechtsfolge zu erreichen, dass damit das Paket als zugestellt gilt. Das geht aber gar nicht, sagt auch der Bundesgerichtshof. Er hält die Klausel für überraschend und unwirksam. Die Folge ist: Die Ware gilt in diesem Fall als nicht zugestellt. Das bedeutet im Klartext: Paketzusteller müssen künftig wieder durch Übergabe liefern.

 

Jeder der ein Paket nicht direkt erhält, sollte protestieren und zwar im Nachhinein schriftlich, auch wenn alles gut gegangen ist. Nur so kann man den bequemen Dienstleister erziehen. Nur weil die Paketfahrer angeblich unter Druck stehen, können sie ja die Hauptleistung, nämlich die Lieferung eines Pakets nicht schlampig durchführen. Jedes Beschwerdeschreiben muss vom Adressaten bearbeitet werden. Das verursacht Kosten. Viele Beschwerdeschreiben führen dann dazu, dass sich der Dienstleister überlegt, ob es vielleicht nicht doch billiger ist, Pakete tatsächlich zu übergeben, als irgendwo hinzulegen oder hinzuwerfen.

 

[Urteil des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 07.04.2022, Az. 1 ZR 212/20; Achtung: Urteil hat 49 Seiten]