Leistet der Vorstand oder Geschäftsführer eines Unternehmens nach Insolvenzreife noch Zahlungen an Dritte, haftet der Geschäftsführer im Fall der Insolvenzverschleppung möglicherweise gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der ist in der Regel nicht zum Schadensersatz in der Lage. Leider kommen da einige Millionen zusammen.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Versicherung darstellt. Bislang war von vielen Gerichten argumentiert worden, dass Ansprüche nach § 64 I GmbHG keine „gesetzlichen Haftpflichtansprüche“ auf Schadensersatz“ seien, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art. Dieser kreativen Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nun widersprochen und nimmt zumindest in dem entschiedenen Fall die D&O-Versicherung in die Haftung.

aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

Der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem heute verkündeten Urteil zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und ggf. wann eine Influencerin ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen muss. Dabei hat er ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, das eine wettbewerbsrechtliche Pflicht zu einer solchen Kennzeichnung gesehen hatte.

 

Wie der Vorsitzende Richter Andreas Voß in der mündlichen Urteilsbegründung betonte, stand allerdings nicht die allgemeine Frage nach einer Pflicht zur Kennzeichnung sämtlicher Posts der beklagten Influencerin zur Entscheidung. Vielmehr ging es ausschließlich darum, ob eine solche Kennzeichnung erforderlich ist, wenn sog. „Tap Tags“ verwendet werden, die zu den Seiten anderer Unternehmen führen. „Tap Tags“ sind anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes, die Links zu den Anbietern oder Herstellern bestimmter Produkte, insbesondere auf dem Bild zu sehender Kleidungsstücke oder anderer Gegenstände enthalten.

Eigentlich betreibt die Antragstellerin ein Kino mit insgesamt sieben Sälen. Angeschlossen ist ein Restaurant, das coronabedingt im Monat November schließen musste. Da hinsichtlich der Kinos der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist, ist der Antrag insoweit unzulässig gewesen, denn hinsichtlich des Restaurants, wo die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht anbelangt war, wird der Antrag als unbegründet angesehen.

 

Das Bundesverfassungsgericht stimmt der Antragstellerin zu, dass durch die vorübergehende Schließung des Restaurants ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt. Die zugrundeliegende Rechtsverordnung (in Bayern) sei aber zunächst bis Ende November befristet und sieht im Gegenzug eine Entschädigung für den Umsatzverlust vor in Höhe von 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats. Für eine Existenzgefährdung gäbe es darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte.

Weil die Allianz von verschiedenen Gerichten wegen der Absicherung von Betriebsschließungen in die Vertragshaftung genommen wurde, will die Allianz in der Zukunft „kneifen“. Tritt der Versicherungsfall ein, scheint der größte deutsche Versicherer kein verlässlicher Partner zu sein. Die Münchner Abendzeitung meldet in ihrer Ausgabe vom 02.11.2020, dass Allianz eine „Kosmetikkorrektur“ vornimmt und beiläufig erklärt hat, dass künftig in neuen Versicherungsverträgen auch Corona mitversichert sei, aber erst nachdem die Bundesregierung die Pandemie für beendet erklärt habe, nämlich dann, wenn es einen wirksamen Impfstoff gibt. Deswegen versichert Allianz hier auch gegen Pest und Cholera, Risiken, die aus heutiger Sicht keine mehr sind.

 

Das bedeutet für Versicherungsnehmer zukünftig: Hoffentlich nicht Allianz versichert.

Schon während und nach dem ersten Lockdown haben wir für eine Reihe von Betrieben aus den Branchen Gastronomie, Hotel, Einzelhandel, Diskotheken, Bars und Clubs Anträge auf Entschädigung analog dem Infektionsschutzgesetz gestellt, weil dort die direkte Entschädigung nicht so vorgesehen ist. Gehandelt hat aber der Staat nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht hier eine „Regelungslücke“, die ausgefüllt werden muss. Letztlich sehen das wahrscheinlich auch die Gerichte so. In einem ersten Verfahren, dass sich konkret mit der Bandbreite der Problematik beschäftigt hat, hat kürzlich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin ein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage des Gastronomen auf Entschädigung für die Zeit des ersten Lockdowns wurde abgewiesen, weil dieser Lockdown eben alle betroffen hätte. Eine Entscheidung sei grundsätzlich denkbar, aber nur für denjenigen, der ein „Sonderopfer“ bringe. Wir meinen, dass die Gastronomen und Gewerbetreibenden, ganz besondere Sonderopfer erbringen, nämlich ihre Existenz riskieren, weil sie zur Eindämmung der Pandemie ihr Unternehmen geschlossen halten. Gerade Gastronomen und Veranstalter waren die ersten die schließen mussten und werden auch die letzten sein, die unbeschränkt wieder geöffnet haben werden. Jetzt, wo der zweite Lockdown für das Unterhaltungsgewerbe und die Gastronomie beschlossen ist, wird es den ein oder anderen geben, der gegen Einschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn aber solche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie am Ende notwendig sind, sollte man sich auf eine andere Strategie besinnen, nämlich: Dulde und liquidiere! Wenn man die Situation schon so hinnehmen muss, dann soll man sich auf die Entschädigung konzentrieren, die man hier auch entsprechend beanspruchen sollte.