Eigentlich betreibt die Antragstellerin ein Kino mit insgesamt sieben Sälen. Angeschlossen ist ein Restaurant, das coronabedingt im Monat November schließen musste. Da hinsichtlich der Kinos der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist, ist der Antrag insoweit unzulässig gewesen, denn hinsichtlich des Restaurants, wo die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht anbelangt war, wird der Antrag als unbegründet angesehen.

 

Das Bundesverfassungsgericht stimmt der Antragstellerin zu, dass durch die vorübergehende Schließung des Restaurants ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt. Die zugrundeliegende Rechtsverordnung (in Bayern) sei aber zunächst bis Ende November befristet und sieht im Gegenzug eine Entschädigung für den Umsatzverlust vor in Höhe von 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats. Für eine Existenzgefährdung gäbe es darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte.

 

Außerdem müsse man die Rechtsgüter gegeneinander abwägen. Dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung komme ein großer Stellenwert zu. Da die Neuinfektionen sich zwischenzeitlich auf einem hohen Niveau bewegen und das Gesundheitssystem auf eine erhebliche Belastung zusteuert, die Ursachen für den Anstieg sehr diffus seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gaststätten relevant zum Infektionsgeschehen beitragen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände sei die vorübergehende Schließung hinzunehmen.

 

[1 BvR 2530/20, Beschluss vom 11.11.2020]

 

Beschluss im Wortlaut: