RA Rafael Fischer | Wirtschaftsrecht

Schon während und nach dem ersten Lockdown haben wir für eine Reihe von Betrieben aus den Branchen Gastronomie, Hotel, Einzelhandel, Diskotheken, Bars und Clubs Anträge auf Entschädigung analog dem Infektionsschutzgesetz gestellt, weil dort die direkte Entschädigung nicht so vorgesehen ist. Gehandelt hat aber der Staat nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht hier eine „Regelungslücke“, die ausgefüllt werden muss. Letztlich sehen das wahrscheinlich auch die Gerichte so. In einem ersten Verfahren, dass sich konkret mit der Bandbreite der Problematik beschäftigt hat, hat kürzlich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin ein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage des Gastronomen auf Entschädigung für die Zeit des ersten Lockdowns wurde abgewiesen, weil dieser Lockdown eben alle betroffen hätte. Eine Entscheidung sei grundsätzlich denkbar, aber nur für denjenigen, der ein „Sonderopfer“ bringe. Wir meinen, dass die Gastronomen und Gewerbetreibenden, ganz besondere Sonderopfer erbringen, nämlich ihre Existenz riskieren, weil sie zur Eindämmung der Pandemie ihr Unternehmen geschlossen halten. Gerade Gastronomen und Veranstalter waren die ersten die schließen mussten und werden auch die letzten sein, die unbeschränkt wieder geöffnet haben werden. Jetzt, wo der zweite Lockdown für das Unterhaltungsgewerbe und die Gastronomie beschlossen ist, wird es den ein oder anderen geben, der gegen Einschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn aber solche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie am Ende notwendig sind, sollte man sich auf eine andere Strategie besinnen, nämlich: Dulde und liquidiere! Wenn man die Situation schon so hinnehmen muss, dann soll man sich auf die Entschädigung konzentrieren, die man hier auch entsprechend beanspruchen sollte.

 

Zwar hat die Bundesregierung mit dem zweiten Lockdown zugleich Milliradenhilfen für die betroffenen Branchen angekündigt, wie das konkret aussieht und im Einzelfall auch hilft, war noch nicht zu erfahren.

 

Die Unternehmer, die vom ersten und vor allem auch vom zweiten Lockdown betroffen sind, sollten auf jeden Fall Entschädigungsansprüche geltend machen. Wir machen dies für unsere Mandanten vornehmlich aus zwei Gründen:

 

(1) In Erwartung, dass es wenigstens Schadensersatz für die Erstattung der unvermeidbaren Kosten gibt, sodass der Betroffene nicht unendlich selbst drauflegt und in Insolvenz geht.

 

(2) Je mehr Anspruchsteller es gibt, umso eher muss sich der Staat überlegen, ob nicht diese Wirtschaftszweige nach bestimmten Kriterien einen Zuschuss erhalten sollen, der nicht wie ein Darlehen rückzahlbar ist, sondern als „Schmerzensgeld für das erbrachte Sonderopfer“ zu sehen ist. Demonstrationen auf der Straße kommen im Fernsehen. Entschädigungsanträge kommen bei der Behörde an.

 

Ansprechpartner in der Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Oliver Hirt und Marita Rohde, 07531/5956-10.