Viele, die kürzlich ein Elektro-Auto gekauft haben, können dieses rückabwickeln oder Schadensersatz verlangen. Die meisten Fahrzeuge haben einen viel höheren Stromverbrauch als vom Hersteller angegeben. Der reale Stromverbrauch beispielsweise beim Modell TESLA 3LR liegt beispielsweise knapp 25 % über den Herstellerangaben. Beim VW-e-UP! sind es über 15 % mehr. Der ADAC hat 15 gängige Elektro-Fahrzeuge getestet. Das Ergebnis war erschreckend. Die Fahrzeuge brauchen durchweg zwischen 10 % und 25 % mehr Strom als beworben.

 

Damit steht fest, dass die Fahrzeughersteller unverfroren die Käufer von Elektro-Autos betrügen. Nach der Rechtsprechung berechtigt ein Mehrverbrauch von über 10 % (in der Vergangenheit waren es ganz normale Spritkosten) berechtigt zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes.

Beim Verbrauchsgüterkauf kommt nur ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache in Betracht, nicht hingegen für die Nachlieferung selbst.

 

Ein Tischler bestellte bei seinem Auftragnehmer, zu dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Hölzer zur Sanierung seiner Terrasse und einer Außentreppe seines Privathauses. Das Privathaus grenzte unmittelbar an seine Tischlerei an. Der Auftragnehmer bestätigte den Auftrag, jedoch gegenüber der Tischlerei und richtete auch die Rechnungen an den Betrieb des Tischlers und nicht an ihn als Privatperson. Später beanstandete der Tischler unter anderem Risse an den Leimfugen. Er begehrte nun einen Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage insgesamt ab, weil kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen würde und ließ die Revision zu, die Erfolg hatte.

Mit Urteil vom 08.12.2021 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von VW-Kunden gestärkt, wenn sie mit einem einfachen Software-Update des Händlers nicht einverstanden sind. Zum einen muss sich der Kunde nicht unbedingt auf ein Software-Update einlassen, wenn er Zweifel hat, dass der zuvor bestehende Mangel „vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt“ wird und der Händler diese Zweifel nicht ausräumen kann. In Streitfällen muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

 

Weiter hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Käufer im Falle einer Ersatzlieferung innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss ggf. einen Anspruch bzgl. des Nachfolgemodells hat. Jetzt kommt aber möglicherweise eine Einschränkung: Wenn der Listenpreis um mehr als ein Viertel höher liegt als das Vorgängermodell, müsse eine Zuzahlung des Käufers geprüft werden. Letztlich entschieden hat der Bundesgerichtshof hier diese Frage nicht, weil er den Fall an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen hat.

 

Während die Beweislastverteilung und der Anspruch auf Nacherfüllung durch ein Nachfolgemodell im Rahmen der üblichen Rechtsprechung bleiben, verwundert der Gedanke, dass der Kunde bei einer bestimmten Teuerung für ein Nachfolgemodell etwas hinzugeben soll. Ist das nicht eine aufgedrängte Zuzahlung? Und was geschieht, wenn der Kunde nicht will oder finanziell nicht kann? Das lässt der BGH am Ende offen. Und ob es überhaupt so ist, auch.

Audi haftet direkt, wenn in einem Audi-Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 der Konzernmutter Volkswagen verbaut ist. Der Erwerber muss nicht im Detail nachweisen, wer bei Audi exakt gewusst hat, dass der Motor über eine Abschaltautomatik verfügt. Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung des Oberlandesgericht München für fehlerfrei, das ein bestreiten der Erkenntnis durch Audi nicht durchgehen ließ, weil es schlechterdings undenkbar ist, dass von der Konzernspitze keine verantwortliche Person darüber informiert gewesen sein soll, dass in die Motoren ein Abschaltmechanismus eingebaut ist.

 

Die Pressemitteilung 216/2021 hierzu liest sich wie folgt:

Wiederholt haben geschädigte Diesel-Besitzer Daimler bis vor den Bundesgerichtshof gezerrt. Dennoch ist bislang kein höchstrichterliches Urteil gegen Daimler ergangen. Der Bundesgerichtshof argumentiert so, dass die Existenz einer Abschalteinrichtung alleine noch keine sittenwidrige Schädigung darstelle. Es müsse der Nachweis der gezielten Täuschungsabsicht geführt werden. Ob das überhaupt so ist, kann bezweifelt werden. Wenn aber ein Motor mit einer oder mehreren Abschalteinrichtungen ausgestattet ist, dann hat man eben von einer Täuschungsabsicht auszugehen, weil die Abschalteinrichtungen ja gerade deswegen verdeckt eingebaut worden sind. Dann käme auf Daimler die Nachweispflicht zu, die Abschalteinrichtungen zu „erklären“.

 

In einem Verfahren in Großbritannien hat die angloamerikanische Kanzlei Milberg einen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Der bekannte Sachverständige Felix Domke hat in der Software von Daimler acht Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Dies hätte zur Folge: