Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Demgegenüber ist nach Ansicht der Richter eine Satzungsbestimmung unwirksam, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist.

In der Praxis hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man sieben Mitglieder braucht, um einen eingetragenen Verein zu gründen. Sieben Personen sind aber nur für die Eintragung erforderlich, nicht für die Gründung.

Antwort: Das Problem stellt sich praktisch so gar nicht, weil für die Gründung selbst nur drei Personen benötigt werden.

Keine sieben Gründungsmitglieder

§ 56 BGB verlangt lediglich, dass die Mitgliederzahl nicht kleiner als sieben sein darf, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird. Das heißt, dass bei der Gründung des Vereins keineswegs sieben Mitglieder beteiligt sein müssen. Bis dahin sind rechtlich zwei Vorgänge zu unterscheiden: Zur Satzungsfeststellung genügen zwei Personen. Für die Wahl des Vorstands sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Es muss also nach der Satzungsfeststellung (Einigung über die Satzung, die entsprechend protokolliert wird) eine Mitgliederversammlung mit mindestens drei Mitgliedern erfolgen.

Wird bei der Gründung eines rechtsfähigen Vereins die Mindestzahl von sieben Mitgliedern nicht erreicht, kann er zunächst nicht zum Vereinsregister angemeldet werden. Das kann aber nachgeholt werden, wenn weitere Mitglieder aufgenommen wurden, sodass die Satzung schließlich von sieben Mitgliedern unterzeichnet werden kann.

Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, ist die Gesellschaft damit grundsätzlich sofort beendet.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Ansicht der Richter gilt dies in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der stille Gesellschafter kann daher sein Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft berechnen lassen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass zunächst sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.

[BGH, Urteil vom 8.12.2015, II ZR 333/14]

Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.

Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei klar, dass ein Vorstand auch die Kompetenz zur Zurücknahme der Einladung hat, wenn er die Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) einberufen hat. Eine Ausnahme gelte nur, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt bereits im Versammlungsraum eingefunden haben. Dann kann der Vorstand die Versammlung nicht mehr wirksam absagen.

[Quelle: BGH, Urteil vom 30.6.2015, II ZR 142/14]