So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einem konkreten Fall: Die Kindesmutter, bei der das minderjährige Mädchen wohnt, hat nach einer Scheidung neu geheiratet und den Namen des neuen Ehemannes angenommen. Aus der neuen Beziehung ging ebenfalls ein Kind hervor. Die Tochter aus erster Ehe sollte und wollte selbst den Namen ihres neuen Stiefvaters annehmen, nachdem der leibliche Vater mit der Tochter seit 2014 keinen Kontakt mehr aufnahm.

Während in anderen europäischen Ländern die einvernehmliche Scheidung teilweise ohne Gerichtsbeteiligung, unkompliziert und für jeweils € 100,00 möglich ist, gibt es die Vision Scheidung light in Deutschlang (noch) nicht. Auch wenn sich die Ehepartner in allen Punkten einig sind, muss der Scheidungsantrag dem Familienrichter vorgelegt werden. Der prüft nochmals nach. Das ist auch nicht verkehrt, weil viele Entscheidungen oder unterlassene Entscheidungen Folgen haben können, die die Parteien oftmals noch gar nicht selbst übersehen (Testament, Lebensversicherung usw.).

Auch wenn Hunde als „Hausrat“ einzuordnen und im Rahmen der Hausratverteilung zuzuweisen sind, muss dabei doch vorrangig auf das Wohl der Tiere geachtet werden.

Das machte das Amtsgericht München deutlich und wies einen entsprechenden Zuweisungs-Antrag der getrennt lebenden Ehefrau zurück. Die Eheleute hatten sich nach drei Ehejahren getrennt. Die beiden Hunde hielten sich im Zeitpunkt der Trennung zunächst bei der Ehefrau auf. Kurz darauf nahm der Ehemann die Hunde zu sich. Seitdem leben sie bei ihm. Nun wollte die Ehefrau beide oder zumindest einen der Hunde zugewiesen haben.

Weil nach 12 Jahren die Ehe gescheitert ist, hat ein Ehemann den Liebhaber verklagt und Schadensersatz in Höhe von 750.000 $ zugesprochen bekommen. In North Carolina (und in fünf weiteren US-Bundesstaaten) ist dem Ehepartner erlaubt, einen Störenfried zu verklagen. Das entsprechende Gesetz entstand in einer Zeit, als Frauen noch als Besitz ihres Ehemannes galten.

Ist eine Umgangsregelung beim Familiengericht anhängig, so kommt erst dem Billigungsbeschluss durch das Familiengericht die verfahrensabschließende Wirkung zu. Dies folgt daraus, dass das Familiengericht auch im Falle einer Einigung der Eltern dennoch eine abweichende Regelung treffen kann, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Deshalb schließt erst der Billigungsbeschluss das Verfahren ab.