Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt.

Allzu oft ist der „treuste Freund des Menschen“ auch derjenige, den der Mensch in seinem letzten Willen bedenken will. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass ein Tier mangels „Rechtsfähigkeit“ nicht Erbe sein kann. Dies gilt auch, wenn das Haustier durch einen „Betreuer“ versorgt und betreut wird, jedenfalls solange nicht genau bestimmt ist, wer zu einem derartigen „Betreuer“ eingesetzt ist .

Zur Fragestellung: Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?

Ein wirksamer Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur dann möglich, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Ein solcher Nachweis muss sämtliche Umstände umfassen. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau knapp € 20.000,00 von einem Konto des Erblassers abhebt, um Kosten eigene Kosten auszugleichen und zu ihren Gunsten sich einen monatlichen Dauerauftrag von € 2.000,00 einrichtet, sofern die Absprachen und Verträge nicht bekannt sind, die im Innenverhältnis gelten oder abgeschlossen wurden. Die Handlungen der Ehefrau reichen in dem Fall nicht aus, um ein Vermögensdelikt nachzuweisen. Folglich scheidet der Rücktritt vom Erbvertrag soweit aus.

 

 [Quelle: ZAP Nr. 23 v. 29.11.2017, S. 1227]

 

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter machten darüber hinaus deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.