Sind Paare nicht verheiratet, so können im Todesfall den überlebenden Partner beachtenswerte erbrechtliche und steuerrechtliche Nachteile treffen. Bei Paaren, die verheiratet sind, tritt hingegen im Todesfall des einen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein, sodass dem länger lebenden Ehegatten – abhängig vom ehelichen Güterstand – ein immenser Teil des Nachlasses zusteht. Genau dies tritt bei einem unverheirateten Paar nicht ein. Im Gegenteil: Der überlebende Teil geht schlicht leer aus. Das bedeutet auch, dass kein Anspruch auf Altersrente und Witwen- bzw. Witwerrente besteht. Beachtlich ist auch, dass im Falle einer eingesetzten Erbschaft der hinterbliebene Lebenspartner nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen kann. Zum Vergleich: Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von einer halben Millionen Euro zu.

Da eine Vorsorge für den überlebenden Partner per Gesetz also nicht gesichert ist, sollten unverheiratete Paare beispielsweise ein Testament erstellen, um die Rechtslage zu verbessern.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Hinterbliebenen abzusichern: Der Lebenspartner kann ein Vermächtnis erhalten oder als Alleinerbe eingesetzt werden.

Im Falle eines Vermächtnisses steht dem Vermächtnisnehmer (in diesem Fall dem länger lebenden Partner) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand zu, den er von den Erben verlangen kann. So kann beispielsweise die Eigentumswohnung oder eine bestimmte Geldsumme an den hinterbliebenen Partner vermacht werden.

Noch besser abgesichert wird der jeweilige andere Lebenspartner durch die Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Lebensgefährten können jedoch kein gemeinschaftliches Ehegattentestament (sog. Berliner Testament) erstellen. Es bietet sich aber die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.

1.) Man kann etwas von Todes wegen verschenken, wenn man eine auf den eigenen Tod befristete Schenkung vornimmt. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, z.B. bei Sachen eine befristete Übereignung, dann geht im Zeitpunkt des Fristeintritts das Recht auf den Beschenkten oder auch dessen Erben über.

(1.) Der Erbverzichtsvertrag ist keine Sonderform des Erbvertrages, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bezogen auf einen Todesfall. Er enthält den Verzicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht (§ 2346 BGB). Es handelt sich um einen abstrakten Vertrag, der bewirkt, dass er so angesehen wird, als wäre er vor dem Erbfall verstorben.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).

 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der seinen „letzten Willen“ niederschreibt weiß, was er tut.

Ein Nottestament ist eine Ausnahme. Es kann dann errichtet werden, wenn jemand sich einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sieht und einen letzten Willen begründen oder abändern will.

 

Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen kommt dann erst in Frage, wenn ein Notar nicht mehr erreichbar ist und auch kein amtierender Bürgermeister.