Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung geurteilt und diesbezüglich Kriterien aufgestellt. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg.

In letzter Zeit haben verschiedene Gerichte die Mieter in Schutz genommen. Wer eine Wohnung oder ein Haus verkaufen möchte, hat bessere Chancen, wenn er aktuelle Bilder von dem Objekt veröffentlicht. Ob oder was auf dem Grundstück oder in der Wohnung fotografiert werden darf, das entscheidet aufgrund des Hausrechts der Mieter.

Die Rechtsprechung des BGH gilt auch, wenn im schriftlichen Mietvertrag selbst keine Wohnfläche wiedergegeben ist, aber aus den weiteren Umständen wie einer Beschreibung der Wohnung sich die Wohnungsgröße ergibt. Der Bundesgerichtshof weite seine Rechtsprechung des Rechtes auf Mietminderung bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10% aus.

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (BGH, VIII ZR 131/08).

Hat ein Mieter einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht, kann er die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin hin, die von ihrer Vermieterin die Beseitigung eines Brandschadens in der gemieteten Wohnung verlangte. Zudem begehrte sie die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein.