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Kurz vor dem Termin zur Zwangsräumung übermittelte der Mieter dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben des zuständigen Gesundheitsamts, in dem er aufgrund COVID-19 unter Quarantäne gestellt wurde. Darf der Gerichtsvollzieher in einem solchen Fall die Räumung dennoch durchführen?

Antwort: Nein!

Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gem. IfSG sind die Gesundheitsämter berechtigt, Kranke, Krankheitsverdächtige und Risikogruppen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort „abzusondern“ (Quarantäne). Die Entscheidung, ob eine Person die häusliche Quarantäne verlassen darf, trifft das zuständige Gesundheitsamt (in Abstimmung mit der ärztlichen Betreuung). Die Maßnahme endet nicht automatisch, sondern erst, wenn die zuständige Behörde sie wieder aufgehoben hat. Folglich muss der Gerichtsvollzieher den anberaumten Räumungstermin aufheben.