„als wir noch zur Schule gingen gab es immer nur einige Kinder in der Klasse, die eine Zahnspange trugen“. Zwischenzeitlich wird jedes zweite Kind in Deutschland von einem Kieferorthopäden „betreut“. Haben wir alle Kinder mit Zahnfehlstellungen geboren? Eher nicht, es wird bei den Kindern von heute offensichtlich zu viel „herumgedoktert“. Der Bundesrechnungshof kritisiert ausdrücklich, dass Kinder in Deutschland mit Zahnspangen versehen werden, obwohl deren Nutzen in vielen Fällen nicht ansatzweise feststeht. Es kommt der Verdacht auf, dass Kieferorthopäden begradigen und behandeln was geht. Wohl nicht zufällig sind diese in den 90er-Jahren zu der größten Newcomer Gruppe im Golfclub aufgestiegen.


Es kommt der Verdacht der medizinischen Fehlbehandlung auf. Wer über Jahre hinweg mit einer Zahnspange aufgewachsen ist, ohne dass dafür eine Notwendigkeit (medizinische Indikation) vorlag, dem steht gegen den Orthopäden/Zahnarzt möglicherweise ein Schadensersatz wegen Fehlbehandlung zu. Lässt sich die medizinische Notwendigkeit nicht erklären, steht dem Kind/Jugendlichen möglicherweise ein angemessener Schmerzensgeldanspruch zu. Bei einer Behandlung über Jahre hinweg komme da selbst in Deutschland Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich zustande. Hinzu kommen noch die oftmals nicht unerheblichen Selbstzahlungen, die Eltern über Jahre hinweg beigesteuert haben.

 

Die Diskussion und die Kritik bei den Kieferorthopäden ist Branchenintern schon lange bekannt, wird jetzt durch den Bundesrechnungshof allerdings aktuell in die Öffentlichkeit getragen.


Der Ausgangspunkt: Fast kein Mensch hat von Natur aus das ideale Gebiss. Die bloße Existenz von Kiefer- und Zahnfeststellungen ist für sich gesehen noch keine legitime Begründung für eine kieferorthopädische Therapie, was schon seit Jahren kritisiert wurde (http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/zahnspange-kritik-an-kieferorthopaedie-unerwuenscht-a-1037018.html) und jedem Kieferorthopäden auch bekannt ist. Wenn er in Kenntnis dieser Umstände fast allen Kindern, die in seine Praxis kommen eine Spange verpasst, ist das anrüchig und zurecht auch haftungsträchtig.

 

Bei einer Verengung im Schultergelenk raten nicht wenige Ärzte zum Abschleifen von Schulterknochen. Man hat angenommen, dass dann mechanisch mehr Platz vorhanden ist. Dr. Lars Lehmann von Mannheimer Uniklinik hat in einem WDR-Bericht bestätigt, dass alleinige Abfräsen des Knochens ist „in den meisten Fällen bei der Schultererkrankung … sinnlos.“

Interpretiert ein Arzt erhobene Befunde falsch, liegt eine Diagnoseirrtum vor. Unterlässt der Arzt bestimmte Untersuchungen, die bei einer bestimmten Ausgangssituation geboten waren, spricht man von einem Befunderhebungsfehler (die Untersuchung wird zu früh abgebrochen). Die Unterscheidung hat Einfluss auf die Beweislast. [BGH, Urteil vom 21.10.2010 - VI ZR 284/09]

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies eine Schmerzensgeldklage gegen eine Ärztin zurück, da der Kläger ein Verschulden der Ärztin nicht nachweisen konnte. Dieser hatte nach einem schweren Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen die Praxis der beklagten Augenärztin aufgesucht. Laut des klagenden Mannes habe die Augenärztin ihn nicht fachgerecht untersucht und behandelt.

Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms, muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt er dies, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 Euro zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert.