Patienten dürfen ihre Krankenakte einsehen und Kopien hiervon anfertigen. Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den behandelnden Arzt und/oder die medizinische Einrichtung (Krankenhaus, Uni-Klinik).

Nach dem Tod können Erben und nächste Angehörige um einen Einblick bitten. Allerdings kann der Patient im Vorfeld ausdrücklich bestimmen, dass im Todesfall niemand seine Krankenunterlagen einsehen darf. Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten - etwa im Rahmen einer Patientenverfügung oder letztwilligen Verfügung - eine Einwilligung in die Einsichtnahme in die eigene Patientenakte durch bestimmte Dritte schriftlich festzuhalten.

Anderenfalls ist der mutmaßliche Wille zugrunde zu legen, allerdings spricht eine Regelannahme zugunsten einer Akteneinsicht von Erben und nächsten Angehörigen.

Manchmal entsteht gerade durch die Todesumstände Interesse an der Patientenakte. Dabei geht es oftmals um die Aufklärung von Behandlungsfehlern durch den behandelnden Arzt, nicht selten aber auch um die Klärung der Frage, ob der Verstorbene zu Lebzeiten noch geschäfts- oder testierfähig gewesen war.