Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend als über Monate hinweg regelmäßig Internetadressen (URL) aufgerufen und E-Mails zu privaten Zwecken geschrieben hat. Dies gilt nach dem Landesarbeitsgericht Köln umso mehr, zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als 1-2 Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.

Auch, wenn eine Beschäftigte für nur etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich während dieser Zeit nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt, riskiert man eine außerordentliche Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm ist in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Beschäftigte die Tat zunächst auch noch leugnet und zu verschleiern versucht. In solchen Fällen kann auch nur ein einmaliger Verstoß zur fristlosen Kündigung ausreichen. Das Gericht sieht in einem vorsätzlichen Missbrauch der Stempeluhr einen enormen Vertrauensbruch.

Im Arbeitsrecht gibt es bei Fehlverhalten keine gelbe Karte, sondern eine Abmahnung. Eine Abmahnung ist stets der schriftliche Hinweis darauf, dass im Arbeitsverhältnis etwas konkretes und wesentliches nicht wie vereinbart klappt.

Gelten Abmahnungen wirklich nur zwei Jahre und ist nach der dritten Abmahnung immer Schluss? Die Abmahnung bringt viele Irrtümer mit sich, die so nicht haltbar sind:

1. „Abmahnungen gelten nur zwei Jahre“

Falsch –Dadurch, dass eine Abmahnung länger zurückliegt, bleibt sie genauso wirksam. Wie stark und wie lange sie nachwirkt, kommt auf die Schwere des Fehlverhaltens an und darauf, wie sich die Situation im Anschluss entwickelt.

2. „In eine Abmahnung kann alles Mögliche reingeschrieben werden“

Das wäre natürlich zu einfach – Die Abmahnung muss in der Regel schriftlich erfolgen, die Frist ist einzuhalten und auch die Form ist von Bedeutung. Aus der Abmahnung muss das Fehlverhalten klar hervorgehen, also was genau falsch gemacht wurde und welche Folgen dieses Verhalten mit sich bringt – etwa weitere Maßnahmen oder das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem bedarf es einer Signatur.

3. „Nach drei Abmahnungen ist spätestens Schluss“

Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel „Es wird keine Probezeit vereinbart.“, liegt darin für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG.

Hierauf machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg aufmerksam. Die Richter wiesen darauf hin, dass mit der Vertragsklausel nur klargestellt werde, dass keine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB, die zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen würde, vereinbart wird. Abbedungen ist damit nur die Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der ersten sechs Monate. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift dagegen weiterhin erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen.

Arbeitnehmer machen in Deutschland immer öfter krank, obwohl sie arbeiten könnten und das in fast jedem zweiten Fall. Eine Umfrage der Provona Betriebskrankenkassen (BKK) hat zu Tage gefördert, dass 95 % der Beschäftigten in Deutschland sich eine Krankmeldung ausstellen lassen, obwohl sie arbeitsfähig wären (sogenannte „Bettkanten-Entscheidung“). Besonders häufig in Verdacht ist die Generation Z, auffällig ist nach wie vor der hohe Krankenstand an Montagen und Freitagen. Für viele Betriebe geht das so nicht weiter. Neben dem volkswirtschaftlichen Schaden wird gerade der Arbeitgeber enorm geschädigt. Da sich die individuelle Faulheit wahrscheinlich weiterverbreitet, muss es hier gesetzliche Änderungen und Sanktionen geben.

 

Wir empfehlen Arbeitgebern im Arbeitsvertrag vorzumerken, dass sich Arbeitnehmer im Krankheitsfall auf Wunsch des Arbeitgebers auch an den Vertrauensarzt eines Unternehmens oder einen Amtsarzt wenden müssen, der den Arbeitnehmern extra bestätigen muss, dass sie für die konkrete Arbeit krankheitsbedingt nicht einsatzfähig sind. Die Rechte der Arbeitnehmer werden gewahrt, weil keine Internas offenbart werden, lediglich das Ergebnis wird einem kritischen Auge unterzogen.

 

Allein schon die Vertragsklausel führt in vielen Fällen dazu, dass es sich ein Arbeitnehmer nicht so leicht macht, wie wenn er nicht unter Beobachtung steht.