Hat ein Arbeitnehmer die nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern oder Filmaufnahmen für die Internetseite des Arbeitgebers erteilt, erlischt dieses Einverständnis nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einem Arbeitnehmer/in muss klar sein, dass die Erstellung betrieblicher Bild- und Filmaufnahmen in der Regel sehr kostenaufwändig ist und nicht bei jedem Personalwechsel neu gestaltet werden können. Das gilt insbesondere, wenn eine Darstellung keinen Bezug auf die individuellen Person nimmt.

 

Eine entsprechend Unterlassungsklage eines ehemaligen Mitarbeiters vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz war daher abzuweisen.

 

[LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013, Az 8 Sa 30/13]