RA Rafael Fischer | Arbeitsrecht

Bislang liegt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur als Pressemitteilung vor. Dort heißt es:

 

„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“

 

Der technische Mitarbeiter einer Baufirma wurde von seinem Chef auf eine Baustelle nach China geschickt. Für Hin- und Rückflug brauchte er vier Tage. Der Arbeitgeber wollte ihm pro Tag allerdings nur acht Stunden Arbeitszeit anrechnen. Der Mitarbeiter ging deshalb vor Gericht.

 

Letztlich hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgehoben, dass bei Reisezeiten grundsätzlich Anspruch auf Vergütung besteht. Immer dann, wenn der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Zeit aufwendet, liegt eine vergütungspflichtige Tätigkeit vor.

 

Wie viel hier zu vergüten ist, sagt das Bundesarbeitsgericht nicht. Es ist deshalb dringend angeraten, dass Arbeitgeber, die reisende Mitarbeiter beschäftigen, die Art und Weise der Reisevergütung exakt regeln. So kann es einen Unterschied machen, ob der Mitarbeiter während der Reisezeit den wahrzunehmenden Termin vorbereitet oder an seinem Laptop arbeitet oder ob er nur aus dem Fenster schaut. Dann ist es „Ruhezeit“.

 

Jeder, der mit Reisen in Berührung kommt, sollte nun den zugrunde liegenden Vertrag prüfen bzw. überprüfen lassen.

 

 

[Quelle: BAG, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17]