RAin Lilly-Brit Breitschwerdt | Arbeitsrecht

Die Probezeit dient sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer, als Orientierungsphase. Ob das Betriebsklima, die neuen Kollegen und die Tätigkeitsbeschreibung sowie das Anforderungsprofil des Arbeitnehmers passen, wird hierbei wechselseitig getestet. Doch was gilt eigentlich während der Probezeit? Grundsätzlich ist eine solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich zu vereinbaren. Diese sollte in dem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Gesetzlich zulässig ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten. Eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Dies ist nur im Einzelfall an ratsam, da dann nicht mehr so problemlos gekündigt werden kann. Während der Probezeit gilt auch das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Ein Arbeitgeber kann daher den neuen Mitarbeiter auch ohne Angabe von Gründen kündigen. Weiterhin gilt in der Probezeit eine sogenannte verkürzte Kündigungsfrist. Diese beträgt lediglich 2 Wochen und zwar zu einem beliebigen Enddatum. Der Arbeitgeber muss also nicht zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit kündigt. Für eine fristlose Kündigung ist auch während der Probezeit ein wichtiger Grund erforderlich. Eine weitere Zusammenarbeit muss unzumutbar und eine sofortige Trennung gerechtfertigt sein. Diese kommt in Betracht, wenn eine Straftat im Raum steht, bei vorgetäuschter Krankheit oder Arbeitszeitbetrug. Für Auszubildende muss die Probezeit laut Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat betragen und darf höchstens 4 Monate lang sein. Hiervon kann auch vertraglich nicht abgewichen werden. Sofern ein Auszubildender vorher ein Praktikum abgeleistet hat, darf dies bei einer Ausbildung nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Bei Mitarbeitern, welche schon einmal in demselben Unternehmen gearbeitet haben muss differenziert werden: Liegt die Tätigkeit im Unternehmen länger als 3 Monate zurück, gilt wieder die normale Probezeit von 6 Monaten. Bei der Mitarbeiter die weniger als 3 Monaten bereits in demselben Unternehmen beschäftigt waren, fällt die Probezeit weg, wenn er bereits 6 Monate oder länger dort gearbeitet hat. Wenn der Mitarbeiter weniger lang in derselben Firma gearbeitet hat errechnet sich die Probezeit aus Differenz. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach Ablauf der Probezeit. Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch gilt folgendes: Mitarbeiter haben grundsätzlich erst nach 6 Monaten einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Einen anteiligen Anspruch haben sie jedoch schon früher. Als Faustregel gilt 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat.