Bei richtiger Formulierung ist Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar. Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann zur Erreichung der Lohnuntergrenze herangezogen werden. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in einem Grundsatzurteil bestätigt.

 

Danach sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld grundsätzlich freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld plötzlich auch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen, dann können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nicht anrechnungsfähig sind Zahlungen, die dem Ansporn dienen sollen oder Dank für eine bestimmte Betriebstreue darstellen. Maßgeblich ist insoweit auch, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder ob es bewusst eine  saisonale Sonderleistung darstellt (BAG, Urteil vom 12.10.2010, 9 A ZR 522/09, Rdnr. 24).

 

 

[Quelle: BAG, Urteil vom 25.05.2016, AZ. 5 A ZR 135/16]