Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen, Kunden und Besucher zu schützen. Kommt es nachweislich in der Firma zu Ansteckungen, kann es sein, dass der Arbeitgeber im Nachhinein noch in Haftung genommen wird.

 

Unternehmer sollten daher sämtliche Corona-Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter und Kunden ausreichend dokumentieren und zur aktuellen Gefahrabwehr und zum späteren Eigenschutz einen Ablaufplan und Vorgaben für bestimmte Fälle erstellen.

 

Es ist erstaunlich und sträflich, in wie vielen Unternehmen dies bislang nicht beherzigt wurde. Möglicherweise herrscht die Hoffnung vor, dass man das Gröbste schon überstanden habe. Derzeit schwellen die Infektionen aber wieder an. Danach werden möglicherweise Schuldige gesucht. Sollten Arbeitgeber in eine Haftung geraten, könnte es sein, dass eine Versicherung da nicht hilft.

So greift beispielsweise die Unfallversicherung bei Corona grundsätzlich nicht. Aber auch Haftpflichtversicherungen treten nicht ein bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und die ist bei mangelnder Risiko-Absicherung bereits von vorne herein gegeben.

 

Selbstverständlich ist, dass man Infizierte sofort nach Hause schickt, aber auch Personen, bei denen nur der Verdacht besteht. Zu sog. Urlaubsrückkehrern haben wir uns schon geäußert.

 

Jeder Arbeitgeber sollte die Situation in seinem Betrieb beurteilen. Als Maßstab für den Handlungsbedarf gilt in erster Linie der „Arbeitsschutzstandard Covid-19“ des Arbeitsministeriums vom April d. J..

 

Wichtig zum Schutz der eigenen Firma und des Firmeninhabers ist, dass es einen Pandemie-Plan gibt und dieser auch entsprechend dokumentiert ist.

 

Wir unterstützen Unternehmer bei der Umsetzung von Pandemie-Plänen. Ansprechpartner ist in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Rafael Fischer, Tel. 07531 / 5956-10.