Bereits aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Mitarbeiter hat der Arbeitgeber Anspruch zu erfahren, wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt oder verbracht hat. Zwar kann er die Reise nicht verbieten, wer aber „krank“ zurückkommt oder in Quarantäne muss und während dieser Zeit nicht im Home Office eingesetzt werden kann, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit.

 

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter auf jeden Fall darauf hinweisen, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz ohne einen negativen Corona-Test verboten ist. Zurückkehren an den Arbeitsplatz sollten Mitarbeiter erst, wenn nach sieben bis zehn Tagen ein weiterer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt und dieses dem Arbeitgeber mitgeteilt wird oder die Quarantäne-Zeit abgelaufen ist. Für die Vergütung gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, dass ihm die betreffende Zeit als Urlaub angerechnet wird. Allerdings ist so etwas durchaus verhandelbar. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss bei den Reise-Rückkehr-Regelungen der Betriebsrat beteiligt sein.

 

Arbeitgebern wird geraten, sämtliche Mitarbeiter vor Urlaubsantritt darauf hinzuweisen, was geschieht, wenn der Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückkommt.