Wenn bei Hass im Netz Accountsperren gegen Hater möglich sind, ist das schon mal gut. Der Gesetzesentwurf dazu ist allerdings wiedermal zu lasch, weil die Referenzen, die den Vorschlag erarbeiten, jegliche Möglichkeit mit ins Kalkül ziehen wollen und die Kontosperrung letztlich nur das „letzte Mittel“ sein soll. Auf das sogenannte Sperrersuchen sollen Gerichte bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen „notorische Rechtsverletzung im digitalen Raum“ in den sozialen Netzwerken sperren lassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass Wiederholungsgefahr besteht und der Täter wegen mehrfacher Entgleisungen aufgefallen ist. Und dann soll das Konto erst einmal nur auf Zeit gesperrt werden (wie beispielsweise Donald Trump bei Twitter).

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, stets pfändbar ist und bei Insolvenz des wohnungsberechtigen Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden kann.

Qualifizierte Verbände, insbesondere Verbraucherzentralen, sollen gegen Unternehmen klagen können, die schadensersatzpflichtig oder sonst leistungspflichtig sind durch die sogenannte „Abhilfeklage“. Sie soll noch dieses Jahr gesetzt werden. Im Auge des Gesetzgebers sind Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen bei Flugverspätungen, unzulässigen Kontogebühren oder mannigfaltigen Produktmängeln denkbar. Meist ist das Manko offensichtlich, die Unternehmen sitzen jedoch die Sache aus und hoffen, dass viele Verbraucher nichts unternehmen. Mit der Verbandsklage wird das anders: Jeder, der sich bis zu einem bestimmten Prozesstag (nach der ersten mündlichen Verhandlung) in das entsprechende Klageregister einträgt, kann dann bei einem Urteil profitieren und hat selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel in der Hand.

 

Zu „verbraucherfreundlich“ empfinden Kritiker das Gesetzesvorhaben. Dazu fällt aber nur ein: Verbraucherschutzklagen sind dazu da, um den Verbraucher zu schützen… und jetzt auch noch, um ihm zu seinem Recht zu verhelfen.

Im April 2023 fallen nicht nur die restlichen Corona-Beschränkungen, am 01.04.2023 hat die von Arbeitnehmern lieb gewonnene telefonische Krankschreibung geendet. Der Invalide muss sich wieder zum Arzt quälen.

 

Bei der theoretischen Führerscheinprüfung kommen neue Fragen hinzu, 44 an der Zahl. 21 davon befassen sich mit Grundwissen, die weiteren 23 Fragen beziehen sich auf die Führerscheinklasse B. Zuletzt kamen Führerscheinprüfungen ins Gerede wegen der hohen Durchfallquote von weit über 30 %.

Zum 08.04.2023 entfallen nach dem Infektionsschutzgesetz § 28 b sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen. Zu diesem Termin fallen auch die letzten Masken-Pflichten als auch Einreisebeschränkungen aufgrund Corona. Damit bewahrheitet sich unsere Annahme in unserem Corona-Ticker vom 26.04.2020: Die Pandemie wird 1000 Tage dauern oder drei Jahre. 1000 Tage sind jetzt rum. Drei Jahre auch.

 

3 Jahre zurück: https://www.lawinfo.de/index.php/8-ausgewaehlte-rechtsgebiete/allgemein/1060-die-pandemie-wird-3-jahre-dauern-oder-1000-tage