RA Oliver Hirt | Allgemein

Sie können auf der Internetseite von VW voraussichtlich in der Zeit vom 20.03.2020  -  20.04.2020 einen dort angebotenen Vergleich abschließen. Das hört sich sehr simpel und verbraucherfreundlich an.  Ist es aber nicht. Das sollen die nachfolgenden Fragen deutlich machen:

 

Unter welchen Voraussetzungen kann ein solcher Vergleichsschluß überhaupt wirksam erfolgen und nicht von VW hinterher wieder angegriffen werden? 

 

Was können Sie tun, wenn VW trotzdem nicht zahlt? ( Alleine unsere Kanzlei musste in mehreren Fällen fest vereinbarte Zahlungen noch einmal einklagen.)   

 

Unter welchen Voraussetzungen können Sie einen Vergleich anfechten?

 

Unter welchen Voraussetzungen kann VW einen Vergleich anfechten?

 

Was passiert, wenn Sie den Vergleich nicht abschließen?

 

Wie sind Ihre individuellen Ansprüche? 

 

Wie wahrscheinlich ist es, dass Ihnen VW freiwillig mehr anbietet als Sie in einem normalen Verfahren bekommen würden? 

 

Kennen Sie die Rechtsprechung der für uns zuständigen Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart?

 

Melden Sie sich bei uns unverbindlich. Wir beraten individuell und konzentrieren uns auf Kunden aus der Region.  

 

Konkret:

 

Sie müssen jetzt schnell wissen, ob das Angebot von VW für Sie im Einzelfall passt oder nicht. Das ist unser Job. 

 

Wir brauchen dazu nur folgende Informationen, am besten per e-mail:

 

Um diese Fragen beantworten zu können, müssen Sie bspw. wissen, wie derzeit insbesondere die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart entscheiden. Sie müssen ferner wissen, wie sich VW in ähnlichen Fällen bislang verhalten hat. Und Sie müssen schließlich wissen, welche Fragen in der anstehenden Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof Anfang Mai beantwortet werden. 

 

 

Wir haben uns auf Fälle aus der Region spezialisiert, weil wir nur so die erforderliche individuelle Beratung und den direkten Kontakt sichergestellt sehen.