Obwohl Daimler die in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder bereits bezahlt hat, wird von der Konzernzentrale weiter behauptet, dass mit der ‚Thermofenster-Lösung‘ eine legale Abgasmanipulation stattgefunden habe. Denn bei den Motorentyp OM 651 ist die Abschalteinrichtung so konzipiert, dass sie nur in einem bestimmten Außentemperaturmodus eingreife. Zwar hat das OLG Schleswig in einer Entscheidung vom September 2019 Daimler attestiert, dass man auf der Konzeption der Abschalteinrichtung nicht zwingend auf eine sittenwidrige Schädigung schließen könne. Andere Gerichte sehen das anders, weil im Praxisfahrbetrieb die Abschalteinrichtung fast immer abschaltet und damit die zur Motorschonung im Warmlaufmodus gedachte Ausnahme von Daimler zur Regel gemacht wurde.

 

In den Aktionärsklagen hilft die Argumentation Daimler schon mal nichts, weil man auf jeden Fall eine ad-hoc-Mitteilung hätte herausbringen müssen, weil man gerade nicht davon ausgehen kann, dass das andere auch so sehen, was sich in dem Bußgeldverfahren und dem Bescheid des Kraftfahrt Bundesamtes zeigt.

 

Wir sind zuversichtlich, dass auch die Zivilklagen schlussendlich von einer Sittenwidrigkeit ausgehen werden. Denn nicht Motorschonung war bei Daimler die treibende Notwendigkeit, es sei war vielmehr der zu kleine adBlue-Tank in den Fahrzeugen. Und der konnte so klein bleiben, wenn man umweltschädlich herum fährt. Die Manipulation hat damit die gleiche Ursache wie wir sie von Volkswagen kennen. Zu diesem Komplex haben wir bereits unterViererbande: Martin, Wolfgang, Heinz-Jakob, Rupert und das Harnstoff-Problem“ am 29. November 2019 berichtet. Siehe http://www.lawinfo.de/index.php/43-ausgewaehlte-rechtsgebiete/dieselklagen/901-viererbande-martin-wolfgang-heinz-jakob-rupert-und-das-harnstoff-problem

Ansprechpartner bei Dieselklagen gegen Daimler ist RA Oliver Hirt und RA Rafael Fischer, TEL 07531/5956-10.