Weil sich ein Mann in Bayern durch Frauenparkplätze diskriminiert gefühlt hat, hat er die Stadt verklagt. Der Richter gab dem Mann nun teilweise Recht, weil es nach der Straßenverkehrsordnung Frauenparkplätze gibt. Die Einschränkung bzw. Sonderzuweisung hat daher keinen Rechtsgrund. Anders zu beurteilen sei dies auf Privatgrundstücken oder bspw. auf Parkplätzen von Supermärkten oder privaten Parkhäusern.

 

Das war aber nicht der erste Prozess: Vor Jahren zog in Rheinland-Pfalz ein Pfleger gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht, weil dieser auf dem Firmengelände extra Frauenparkplätze eingerichtet hatte. Der Pfleger sah darin eine „Männerdiskriminierung“. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Pflegers ab (1 Ca 184/11), weil Frauen häufiger Opfer von Übergriffen seien und deshalb eine „Männerdiskriminierung“ in diesem Fall gerechtfertigt sei.

 

Im öffentlichen Raum werden Frauenparkplätze – solange es (noch) keine gesetzliche Regelung hierfür gibt – jeweils nur einen empfehlenden Charakter haben.

 

 

Am erstaunlichsten ist, wer wegen was klagt. In einem Rechtsstaat ist das halt so.