RA Rafael Fischer | Allgemein

Wenn ein Kommentar über eine bloße Kritik und Diskussion, beispielsweise der Einwanderungsgesetze, hinausgeht, kann dieser durchaus als „Hassrede“ eingestuft werden und dann die Gemeinschafts- und Veröffentlichungsstandards verletzten mit der Folge, dass der Verletzter nicht nur hinsichtlich des Kommentars gelöscht, sondern auch für gewisse Zeit gesperrt wird.

 

Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. Daher bekam Facebook Recht.

 

 

[PM OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18]