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Am 11. September 2018 beschäftigt sich die Zivilabteilung des Amtsgerichts Überlingen mit der Frage, ob eine Person zu einer anderen „Leck mich am Arsch“ sagen darf oder ob der Gekränkten ein Unterlassungsanspruch hiergegen zusteht.

Während in Berlin das Götz-Zitat vereinzelt noch als Beleidigung gilt, ist der Ausspruch im Schwäbischen und im Bayrischen nicht strafbar. Und wie ist das im Badischen?

Überlingen gehört bekanntlich zum Landgerichtsbezirk Konstanz und Oberlandesgericht Karlsruhe. Hier ist ersichtlich noch keine regionale höchstrichterliche Entscheidung notwendig geworden oder zumindest nicht veröffentlicht worden. Deshalb muss nun das Amtsgericht Überlingen die Sache bewerten.

Die Gerichtsverhandlung am 11. September 2018 um 11:00 Uhr ist öffentlich (Zimmer 214).

Wir vertreten denjenigen, der von der vermeintlich Gekränkten auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Wir teilen die Auffassung des Amtsgerichts Ehingen im Beschluss vom 24.06.2009 (2 Cs 36 Js 7167/09) wonach der Ausspruch im Schwäbischen – und eben auch im Badischen – keine strafbare Handlung darstellt. Der Ausdruck ist vielmehr zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesellschaftlich akzeptiert. Bei einem einmaligen Gebrauch entsteht hieraus ohnehin noch kein Unterlassungsanspruch.