RA Michael Schmid | Allgemein

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass sterbewillige Patienten in Deutschland künftig eine tödliche Dosis Betäubungsmittel zum Suizid erhalten dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden. Das Gericht betonte, dass so etwas nur in ganz wenigen Ausnamefällen erlaubt werden könne.

 

Geklagt hatte der Ehemann einer Frau, die nach einem Verkehrsunfall hochgradig schwer querschnittsgelähmt und fortan ein Pflegefall war. Die Frau empfand ihre „Lebenssituation“ als unerträglich und entwürdigend. Weil Sterbehilfe in Deutschland nicht erlaubt ist, lies sich die Frau im Februar 2005 in die Schweiz bringen, wo sie mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe sich das Leben nahm. Das Urteil hat auch zugleich Kritik hervorgerufen. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bemängelt, dass die Entscheidung offen lasse, was konkret eine unerträgliche Leidenssituation sei und wie man eine solche zu definieren habe.

 

 

[Q: TM BVerwG 11/2017, Urteil vom 02.03.2017, 3 C 19.15]