RA Rafael Fischer | Allgemein

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat vergangenen Freitag, 06.11.2020, sechs Eilanträge von den aktuellen Lockdown-Anordnungen abgelehnt. Wie lto.de berichtet, hätte der für die Anträge entscheidende erste Senat die vorgetragenen Ungleichbehandlungen von Betrieben bei diffusen Infektionsgeschehen für zulässig, weil beispielsweise Lebensmittelläden der Aufrechterhaltung des Gemeinwohls dienten, andere hingegen nicht zwingend. Auch Abweichungen bei den Schulen seien pädagogisch zu begründen.

 

Zwar bringe die Corona-Anordnung für die betroffenen Betriebe gewaltige Nachteile mit sich. Angesichts der zugesagten Entschädigungsleistungen (75 % des Vorjahresumsatzes) seien solche Einschnitte auf den ersten Blick auch verhältnismäßig.

 

Es besteht eine Einschätzung im Artikel vom 02.11.2020 unter „Dulde und liquidiere“ http://www.lawinfo.de/index.php/36-ausgewaehlte-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/1240-dulde-und-liquidiere-hat-groessere-bedeutung-denn-je.

 

[VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 1 S 3388/20 u.a.]

 

Zwischenzeitlich hat auch das Oberveraltungsgericht Niedersachsen in einem Eilverfahren entschieden, dass Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe die Schließungen hinzunehmen haben.

 

[Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 13 MN 411/20 und 433/20 u.a.]