Pressemitteilung Nr. 93/2020 vom 22. Oktober 2020

Beschluss vom 22. Oktober 2020
1 BvQ 116/20

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

 Sachverhalt:

Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26. Oktober bis 1. November 2020 Urlaub in einer für diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis über eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht hinreichend begründet ist. Die Antragsteller setzen sich mit der angegriffenen Regelung oder auch mit Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Regeln nicht vertieft auseinander. Sie tragen insbesondere nicht substantiiert vor, inwiefern schwerwiegende Gründe vorliegen, das Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug zu setzen und ob und warum auch hier ernsthafte Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung bestehen. Es bleibt völlig unberücksichtigt, ob unterschiedliche Regionen unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektionsgefahr in Kraft setzen können und was insofern für oder gegen die konkret angegriffene Regelung in Schleswig-Holstein spricht.

Tatsächlich bewirkt ein Beherbergungsverbot schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, die sich nur rechtfertigen lassen, wenn sie verhältnismäßig sind. Das Land räumt den Antragstellern allerdings die Möglichkeit eines Tests ein, um den Urlaub in der Region verbringen zu können, der jedenfalls geringer belastet als ein hier nicht in Rede stehendes generelles Einreise- oder Urlaubsverbot. Die Antragsteller haben zu dieser Regelung aber nicht näher vorgetragen. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, warum für sie ein Test zu einer Infektion mit dem Coronavirus in Tübingen oder in einem zumutbaren Umkreis nicht rechtzeitig oder zumutbar zu erlangen ist.

Bei einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung wären über die Belange der Antragsteller hinaus auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Beherbergungsbetriebe selbst in den Blick zu nehmen. Gerade deren Belastungen wiegen schwer. Sie kann das Bundesverfassungsgericht aber nur einbeziehen, wenn die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Daran fehlt es hier. Damit bleibt offen, ob dann zu rechtfertigen wäre, eine auf drei Wochen befristete Landesverordnung außer Vollzug zu setzen.