RA Rafael Fischer | Allgemein

Es geht um mögliche Ausschlussgründe wegen Befangenheit. Deshalb hat Verteidiger von Rupert Stadler gleich zum Prozessauftakt verlangt, dass die Richter und die Schöffen der 5. Strafkammer Auskunft erteilen, ob sie oder ihre Ehepartner seit 2009 ein Dieselauto des VW-Konzerns gefahren haben.

 

Da Befangenheitsanträge so früh als möglich zu stellen sind, wenn Verdachtsmomente oder Hinweise bekannt werden, war es vom Verteidiger richtig, diese Auskunft gleich zu Prozessbeginn zu verlangen. Sollte sich herausstellen, dass einer der beteiligten Richter ein Dieselauto des VW-Konzerns fährt oder gefahren hat, wird wohl ein vorsorglicher Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit kommen. Aber was ist, wenn die Richter „nur“ einen Benziner fahren oder wenn sie einen Diesel der Marke Mercedes oder BMW fahren, die zwischenzeitlich auch in den Fokus von Ermittlungen und  Schadensersatzklagen gerückt sind. Oder was ist, wenn einer der Richter gar kein Auto fährt. Ist er dann als Radfahrer generell gegen Autos eingestellt?

Letztlich kommt eine konkrete Fragestellung auf den Prüfstand: Wenn ein Richter mit einer Partei keine persönlichen Kontakte hat oder hatte, können auch privates Konsumverhalten, Lebenseinstellung und Lebensumstände eines Richters so viel Signalwirkung haben, dass darauf ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt werden kann?

 

Zulässig dürfte ein solcher Antrag sein, aber auf die Begründetheit kommt es an und da urteilen Gerichte in der Regel sehr rigide solange nicht im Vorfeld absehbar ist, wie ein Richter entscheiden wird, bleibt er der gesetzliche Richter.