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Wer sich auf deutschen Straßen Straßenrennen liefert, dessen Fahrzeug kann nach § 315 f StGB eingezogen werden. Eingezogen werden können auch Fahrzeuge, die als Tatwerkzeug für eine Straftat dienen. Wäre es nicht wirkungsvoll und daher sinnvoll, bei Tierquältransporten die LKWs nicht nur zu beschlagnahmen, sondern auch als Tatmittel einzuziehen? Was bei Einbrecherbanden Praxis ist, sollte auch bei kriminellen Tiertransporten der Fall sein.

 

So hat die Chemnitzer Verkehrspolizei Ende Juli einen Tiertransport aus dem Verkehr gezogen, bei dem 169 Kälber von Ostsachsen nach Nordrhein-Westfalen transportiert wurden. Bei Überprüfung der Tiere wurde festgestellt, dass die jungen Kälber völlig dehydriert waren, viel zu jung für einen Viehtransport und zu wenig Luft bekommen haben.

 

Bei einer Kontrolle an der A4 bei Lichtenau sind zwei LKW angehalten worden, bei denen viel zu viel Schweine auf engem Raum transportiert wurden, im anderen LKW an die 1100 Hühner zu viel in das Fahrzeug gepfercht waren.

 

Wer so etwas tut, tut es ganz bewusst und hofft einfach, nicht bemerkt zu werden.

 

Wir haben in den beiden vorgenannten Fällen die Einziehung der LKWs als Tatmittel angeregt.