RA Rafael Fischer | Allgemein

War der Lockdown staatlich verordnet, steht den betroffenen Unternehmern möglicherweise ein viel weitgehender Entschädigungsanspruch zu, als bislang in der Öffentlichkeit und von Verbänden diskutiert wird. Wir haben bundesweit für eine Reihe von Gastronomen, Hotelbetriebe, Schausteller, Diskothekenbetreiber, Einzelhändler, Künstler wegen Veranstaltungsausfall u.a. Entschädigungsanträge gestellt, soweit die verordnete oder faktische Betriebsschließung der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes beruht und in der Folge zum Stillstand des Geschäftsbetriebes geführt hat. Der gesetzliche Lockdown war politisch beabsichtigt und nach der Gemengelage wohl auch (in der Intensität) vorsorglich sinnvoll. Von ganzen Branchen wurden hierbei Sonderopfer abverlangt, die zumindest analog zu einem Entschädigungsanspruch führen. Davon umfasst ist grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz, der durch die Betriebsschließung verloren ging. Im Zweifel berechnet sich der Umsatzverlust aus den Vergleichsmonaten bzw. Vergleichswochen des Vorjahres.

Sollte bei einer späteren Bewertung der „Verzicht auf Gewinn“ als Gemeinschaftsbeitrag betrachtet werden, sind wenigstens die unvermeidbaren weiteren laufenden Kosten wie Miete, eigene Personalkosten, die nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden, Warenverlust und vertragliche Dauerverpflichtungen zu erstatten. Auch bei einer analogen Anwendung von § 65 IfSG könnten Antragsfristen zu beachten sein, die mit drei Monaten bislang recht kurz waren. Der Gestzgeber hat die Antragfristen bis zu einem Jahr verlängert. Wer einen Schaden hat, sollte dennoch nicht weiter zuwarten, ob sich die Politik noch etwas einfallen lässt. Die Diskussion wird sicherlich noch dauern. Mögliche Ansprüche sollte man sich jetzt sichern.

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Marita Rohde und Oliver Hirt, Telefon 07531 / 59 56 0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rechtsanwälte FISCHER & COLLEGEN

Am Seerhein 8, 78467 Konstanz

www.konlex.de

 

siehe Fragebogen Seite 2


 

 

 

 

 

 

 

Mit der Beantwortung dieser 13 Fragen können wir für Sie den Antrag stellen:

[1] Firmendaten, also vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung mit Adresse und Inhaber/Vertreter

[2] Wann wurde das Unternehmen gegründet?

[3] Ihre Bankverbindung

[4] Wie haben Sie erfahren , dass Sie von dem Lockdown (ab wann) konkret betroffen sind?

[5] Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 13./25.3.2020 in Vollzeit/Teilzeit und für welche Mitarbeiter wurde Kurzarbeitergeld beantragt?

[6] Höhe des bestehenden oder zu erwartenden Liquiditätsengpasses für drei Monate:

[7] Wurden bereits andere staatliche oder europäische Hilfen zum Ausgleich der jetzt herrschenden Corona-Pandemie beantragt oder bewilligt?

[8] Wie hoch war der Umsatz Ihres Unternehmens im Jahre 2019?

[9] Wie hoch schätzen Sie den Umsatzrückgang derzeit ein?

[10] Haben Sie verderbliche Ware auf Lager?

[11] Wie viel Miete/Pacht bezahlen Sie im Monat für die Unternehmensräume?

[12] Wie hoch sind Ihre monatlichen Lohnkosten und Lohnnebenkosten?

[13] Wie hoch sind Ihre monatlichen Kosten für Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Telekommunikation, etc.

 

Nachweise kann man regelmäßig vorab erbringen per Email und Erklärung der Richtigkeit nachfolgender Unterlagen:

- BWA Vorjahr, insbesondere für die kritischen Monate und aktuelle BWAs

- Verträge, die im fraglichen Zeitraum jetzt nicht zur Umsetzung kommen/kamen

- Nachweis Wareneinkauf

- Mietvertrag

- Kostenaufstellung

 

 

Wir vertreten grundsätzlich nur Unternehmen, die 2019 schon erfolgreich am Markt tätig waren. Eine Antragstellung auf entsprechende Beihilfen könnte auch dann als Subventionsbetrug oder Pensionsbetruges gewertet werden, wenn Sie oder ihr Unternehmen bereits zuvor wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt hat.