RA Rafael Fischer | Allgemein

Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde, bzw. der Eilantrag, vom Bundesverfassungsgericht bereits am Karfreitag abgelehnt wurde, hat Beate Bahner in Konsequenz hieraus Ihre Zulassung zurückgegeben. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren läuft dagegen weiter. Für Frau Beate Bahner persönlich sicherlich eine tragische Erfahrung, in der Sache musste es so kommen.  Von unserer Kritik nehmen wir nichts zurück.

Frau Bahner kann gerne in die Länder auswandern, die ihrer Meinung nach solche Grundrechte wahren und im Zusammenhang mit dem Corona Virus nicht einschränken. Da gibt es derzeit genau drei Länder: Egalien und Verschwöriland und MirwurstistanWir glauben, dass Beate Bahner sich da realitätsfern hineingesteigert hat, aber durch Ihr Vorgehen (v.a. auch bei sich selbst) großen Schaden angerichtet hat, weil sie mit ihrer Kampfansage radikale Schläfer „bedient“ hat. Das Bundesverfassungsgericht hat das korrigiert. Der Staat funktioniert.

[BVerfG Beschluss vom 10.04.2020 Az 1 BvQ 26/20]

Die Entscheidung im Wortlaut:

 

In dem Verfahren über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung 1. festzustellen,

dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, 2. den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen, 3. festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf. Antragstellerin: B…,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).

b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr). 11.4.2020 Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verord… https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200410_1bvq002620.html 2/3 4 5 6 7 8 9 10 11 c) Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.). d) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfGE 23, 42 <49 f.>). Gegenstand der vorläufigen Anordnung können nur Rechtsfolgen sein, die das Bundesverfassungsgericht – als endgültige – im Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 134, 135 <137 f. Rn. 4>; BVerfGK 1, 32 <37>).

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.

a) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die CoronaVerordnungen aller Bundesländer dazu geeignet seien, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, ist der Antrag auf einen unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet. Mit einer hier in der Hauptsache allein in Betracht kommenden Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG, mit der ein Beschwerdeführer allein eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geltend machen kann, ist die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter bzw. -grundsätze nicht zu erreichen.

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Außervollzugsetzung der „CoronaVerordnungen“ aller Bundesländer begehrt, legt sie in weiten Teilen nicht substantiiert dar, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde insoweit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Insgesamt fehlt es an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der für den Wohn- und Arbeitsort der Antragstellerin maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. BW S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 VerkG BW durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums Baden-Württemberg im Internet unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/). Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein. Dies gilt beispielsweise für die Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 CoronaVO), die Regelungen für Hochschulen (§ 2 CoronaVO), die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende (§ 3a CoronaVO), die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 5 CoronaVO) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (§ 6 CoronaVO). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Verordnungsbestimmungen an der Darlegung, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Der Antragstellerin ist in Baden-Württemberg insbesondere die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und eines entsprechenden Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet (vgl. § 4 AGVwGO BW). Sie trägt selbst vor, einen solchen Antrag bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt zu haben, ohne Angaben zum gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens zu machen. 11.4.2020 Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verord… https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200410_1bvq002620.html 3/3 12 13 14 15 bb) Hinsichtlich vergleichbarer Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gilt Ähnliches. Insoweit legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar, durch welche konkreten Regelungen in welchen Bundesländern sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an Darlegungen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Soweit in einzelnen Bundesländern eine prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung nicht in Betracht kommt, kann fachgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls mittels einer mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO erlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - BvR 712/20 -, juris, Rn. 15). c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu

3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin teilt keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie sich um eine behördliche oder nötigenfalls verwaltungsgerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Versammlung bemüht hätte oder weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zuzumuten sein sollte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Harbarth Britz Radtk