RA Rafael Fischer | Allgemein

Die juristische Antwort lautet einmal mehr: es kommt darauf an. Ausgangsproblem dürfte sein: nahezu alle gewerblichen Mietverträge weisen Risiken und Einschränkungen jeweils den Mieter zu, insbesondere wenn der Mietvertrag von Vermieterseite stammt. Andererseits wird einem Mieter oftmals nur der Betrieb eines ganz bestimmten Gewerbes erlaubt.

 

(1) Letztlich bleibt nichts anderes übrig, als den Mietvertrag herauszusuchen und auf die Feinheiten hin prüfen zu lassen.

 

(2) Aber selbst wenn der Mieter auf dem Papier auch für solche Fälle wie jetzt zunächst einmal die Zahlungsverpflichtung trifft, ist damit noch nichts verloren. Je nachdem, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die zu einer Vertragsaufhebung berechtigt oder zu einer Vertragsanpassung (das sind meist Mietreduzierungen).

 

(3) Im nächsten Schritt ist mit dem Anwalt abzuklären, wie man gegenüber dem Vermieter auftritt. Es wird notwendig sein, mit der anderen Vertragspartei per Telefon oder Skype an einen Tisch zu sitzen.

 

Einfach die Miete nicht bezahlen, ist riskant, selbst wenn der Gesetzgeber kurzfristig (wahrscheinlich sogar noch in der nächsten Woche) für einen begrenzten Zeitraum (die Rede ist vom 1. April bis 30. September 2020) Mietraumkündigen für Wohnraum und Gewerberaummietverträge wegen Corona verbieten und ausschließen will. Bleibt es bei der Mietzahlungsverpflichtung, ist sie dann wahrscheinlich bis September vollständig nachzuentrichten. Wer Mietzahlungen leisten kann, sollte dies wahrscheinlich nur noch „unter Vorbehalt“ tun.

 

Es sind wahrscheinlich noch eilig zwei andere Dinge ins Kalkül zu ziehen, nämlich staatlich garantierte Kredite über die KfW oder Weitergabe der Kosten als Schadensersatz an den Start wegen hoheitlichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb. Weiter sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungen vor, wenn auf dieser Grundlage Schließungen vorgenommen worden sind, für die der Gewerbetreibende keine eigene Schuld trägt.

Wir prüfen gerade für mehrere Diskotheken in verschiedenen Bundesländern Kostenerstattung des Totalausfalls seit Freitag, dem 13. März 2020 bis zur Wiedereröffnung.

 

Bei Fragen sind wir im Rahmen unserer Kapazitäten gerne für Sie da. Tel 07531/5956-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.