Die juristische Antwort lautet einmal mehr: es kommt darauf an. Ausgangsproblem dürfte sein: nahezu alle gewerblichen Mietverträge weisen Risiken und Einschränkungen jeweils den Mieter zu, insbesondere wenn der Mietvertrag von Vermieterseite stammt. Andererseits wird einem Mieter oftmals nur der Betrieb eines ganz bestimmten Gewerbes erlaubt.

 

(1) Letztlich bleibt nichts anderes übrig, als den Mietvertrag herauszusuchen und auf die Feinheiten hin prüfen zu lassen.

 

(2) Aber selbst wenn der Mieter auf dem Papier auch für solche Fälle wie jetzt zunächst einmal die Zahlungsverpflichtung trifft, ist damit noch nichts verloren. Je nachdem, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die zu einer Vertragsaufhebung berechtigt oder zu einer Vertragsanpassung (das sind meist Mietreduzierungen).

 

(3) Im nächsten Schritt ist mit dem Anwalt abzuklären, wie man gegenüber dem Vermieter auftritt. Es wird notwendig sein, mit der anderen Vertragspartei per Telefon oder Skype an einen Tisch zu sitzen.

 

Einfach die Miete nicht bezahlen, ist riskant, selbst wenn der Gesetzgeber kurzfristig (wahrscheinlich sogar noch in der nächsten Woche) für einen begrenzten Zeitraum (die Rede ist vom 1. April bis 30. September 2020) Mietraumkündigen für Wohnraum und Gewerberaummietverträge wegen Corona verbieten und ausschließen will. Bleibt es bei der Mietzahlungsverpflichtung, ist sie dann wahrscheinlich bis September vollständig nachzuentrichten. Wer Mietzahlungen leisten kann, sollte dies wahrscheinlich nur noch „unter Vorbehalt“ tun.

Wer als GmbH, Unternehmergesellschaft oder Aktiengesellschaft (1) zahlungsunfähig wird oder (2) sich überschuldet hat, ist verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist zum Antrag auf (Eigen-)Insolvenzantrag beträgt drei Wochen. In Zeiten von Corona wird dies bei vielen Unternehmen schon bis Ostern der Fall sein, selbst wenn staatliche Hilfen zugesagt sind und noch nicht ausbezahlt wurden. Deshalb bereitet das Justizministerium eine gesetzliche Übergangsregelung vor, wonach die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird, natürlich nur, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und insgesamt begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Im Prinzip ja. Wir vertreten erste Opfer, die sich in einer Apres-Ski-Bar in Österreich Anfang März mit Corona angesteckt haben.

Schadensersatzrecht funktioniert nach deutschem und nach österreichischem Recht nach dem Verursacherprinzip. Hätten die Behörden und möglicherweise auch der Barbetreiber früher reagiert, hätten sich viele arglose Urlauber gar nicht angesteckt. Für die Betroffenen ist allerdings die Infektionskette als Kausalkette nachzuweisen. Und das kann man hier auf den ersten Blick. Obwohl isländische Behörden aufgrund erkrankter Urlaubsrückkehrer das Skigebiet schon am 5. März 2020 zur Risikozone erklärten, wurde in den Bars von Tirol erstmals fröhlich weiter gefeiert. Selbst nachdem auch in Norwegen ab dem 7. März Urlaubsrückkehrer aus Österreich positiv getestet worden waren, erklärte der Tiroler Landessanitätsdirektor Franz Katzgraber, dass von einem Barkeeper mit Coronavirus eher keine Gefahr ausginge. Das Wochenende und die kommende Woche wollte man offensichtlich noch „mitnehmen“.

Arbeitgeber sollten, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich einen Handlungsplan aufstellen, wie sich die Mitarbeiter verhalten sollen. Das umfasst die Frage wie mit (1) eigenen Mitarbeitern und (2) Kunden/Besuchern umgegangen wird, bei denen keine einschlägigen Symptome und/oder bei denen Symptome festgestellt werden. Sinnvollerweise sollte man die Anweisungen schriftlich fassen. Ein weiterer Hinweis an die Mitarbeiter wäre gut, dass es in nächster Zeit zu FakeMails (insbesondere Pishingmails kommen kann, wo irgendwelche Kriminelle auf dieser Welle sich Zugang zu Daten und Firmen verschaffen wollen. Bei jeder (externen) Mail darauf achten, dass die Mail nicht selbst mit einem Virus versehen ist.

Wie erkenne ich die Symptome für Corona?

Hier gibt der Artikel "Wie unterscheiden sich ..." in der FAZ vom 14.03.2020 eine erste Orientierung unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/symptome-wie-unterscheiden-sich-corona-erkaeltung-und-grippe-16679026.html oder auszugsweise hier:

Grippe und Coronainfektionen lassen sich nicht immer leicht unterscheiden. Sehen Sie hier die typischen symptomatischen Unterschiede:

Merkmal

Corona

Erkältung

Echte Grippe

Durchfall

selten

nie

gelegentlich bei Kindern

Entkräftung

manchmal, 44 Prozent leiden bisher darunter

leicht geschwächt

heftig

Fieber

häufig, mäßig bis stark

erhöhte Temperatur

schnell einsetzend, hoch

Gliederschmerzen

selten

möglich, aber selten

stark

Halsschmerzen

selten

zu Beginn

selten

Husten

häufig, trocken, bisher leiden etwa zwei Drittel darunter

trocken zu Beginn und Ende, währenddessen verschleimt

schmerzhaft, trocken

Kopfschmerzen

sehr selten

mäßig bis stark

heftig

Krankheitsbeginn

eher plötzlich

schleichend

plötzlich

Krankheitsverlauf

Inkubation fünf bis 14 Tage; Krankheit bis zu 14 Tage, milder Verlauf bei 81 Prozent

sieben bis neun Tage

sieben bis 14 T., Erholung nach Wochen

Kurzatmigkeit

manchmal, bislang etwa die Hälfte der Fälle

nie

nie

Niesen

nie

häufig

nie

Schnupfen

selten

stark

selten

Schüttelfrost

selten

nie

manchmal

 

Grafik: uen. / Quelle: F.A.Z.

Machen Sie im Zweifel vorsorglich einen Test!

 

 

Bislang wird die Gefahr einer Corona-Infektion bei Betrieben hauptsächlich betriebswirtschaftlich gesehen( Unterbrochene Lieferketten, schwindende Absatzmärkte, Umsatzeinbußen). 

 

Tatsächlich liegt die reale Gefahr sehr viel näher als viele derzeit erkennen: So geht ein Betrieb unabsehbare und eventuell auch gar nicht mehr versicherte Risiken ein, wenn er bestimmte Maßnahmen fahrlässiger Weise missachtet.