Im Eiltempo hat der Bundestag am Mittwoch, den 25.03.2020, Rechtsgeschichte geschrieben. Danach kann der Bundestag künftig eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen, was der Bundestag mit der Gesetzesänderung zugleich getan hat. Dies könnte für wirtschaftlich Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben und auch gesondert Entschädigungsansprüche auslösen.

 

Im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Mietrückstände im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt, sofern die Nichtleistung der Zahlung auf der aktuellen Pandemie beruht. Das Gesetz geht jetzt noch einen Schritt weiter. Die Kündigung des Vermieters kann für diesen Zeitraum nicht vor dem 30. Juni 2022 erfolgen. Der Mieter hat damit zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Dann lebt das Kündigungsrecht des Vermieters aber wieder auf.

 

Allerdings kann der Vermieter – nach den hier vorliegenden Unterlagen – die offenen Mietforderungen gegen den Mieter schon vorher durchsetzen, ggf. auch eine Mietkaution entsprechend verwerten. Ist die Mietzahlung durch die derzeitigen Umstände gefährdet oder gestört, sollten sich Mieter wie Vermieter zügig rechtlich informieren, wie sie hiermit umgehen, damit nicht dieser Punkt selbst zum Existenzproblem wird. 

Seit heute, Mittwoch, sollten Onlineanträge zur Soforthilfe Corona abrufbar sein. Jetzt meldet das Wirtschaftsministerium  auf seiner Homepage: "Wir arbeiten rund um die Uhr mit Hochdruck an Ihrem Programm. Bitte haben Sie noch bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld, bis Sie den vollelektronischen Antragsprozess in Anspruch nehmen können.Hinter vorgehaltener Hand  soll es noch 24 Ur werden. Der Start ist damit faktisch auf den morgigen Donnerstag, 26. März  2020 verschoben.

Das Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmer, Freiberufler, die sich in unmittelbarer Folge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden Lage befinden und hierdurch massive Liquiditätsengpässe erleiden, können Antrag auf „Soforthilfe“ stellen. Dieser Betrag ist nicht zurückzubezahlen, verbleibt also als Unterstützungsleistung beim Empfänger.

 

Eine entsprechende Antragstellung ist ab dem 25.03.2020 möglich. Anträge wird es über die IHK geben, unabhängig davon ob man Mitglied ist oder nicht.

 

In der Regel werden Selbständige oder Personen mit bis zu 5 Beschäftigen mit monatlich € 3.000 unterstützt (längstens für den Zeitraum von 3 Monaten), Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten mit € 5.000 monatlich und Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten mit € 10.000 monatlich.

 

Haben Sie Probleme, die nächste Miete zu bezahlen? Können Sie Ihre Mitarbeiter bezahlen? Haben Sie schon Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt? Haben Sie mit Ihrer Bank über eine Tilgungsaussetzung gesprochen? Haben Sie geprüft, welche Verträge Sie jetzt kündigen oder stilllegen können? Haben Sie bei Ihrem Finanzamt bereits Antrag auf Steuererleichterung gestellt? Verfügen Sie über einen Maßnahmeplan, wie es demnächst weitergeht? Haben Sie die Bilanzen und BWA für die letzten Monate und das letzte Kalenderjahr (ggf. nur vorläufig) und eine Betriebsvorausschau zusammengestellt? Sind Sie durch die Gesamtsituation eingeschränkt oder gar überfordert? Sollen wir Sie da durchlotsen?

 

Wer Schwierigkeiten hat, den Antrag und die Begründung zeitnah und korrekt zusammenzustellen, dem helfen wir unter Berücksichtigung unserer Zeitkapazitäten auch im Zusammenarbeit mit Ihrem SteuerberaterAnsprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Oliver Hirt, Michael Schmid und Marita Rohde unter der Zentralnummer 07531/5956-10. Sie können uns aber auch eine E-Mail senden unter Darstellung Ihrer Ausgangssituation an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Achtung bei der Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen unter falschen Angaben. Sie sollen schnell und unkompliziert gewährt werden und schnell zur Auszahlung kommen. Die Corona-Krise setzt viele Regeln außer Kraft, aber nicht alle: Wer jetzt Gelder benötigt, dem hilft der Staat unkonventionell und schnell. Die formalen Voraussetzungen werden auf ein Minimum begrenzt. Zum Teil reichen einfache Erklärungen aus, wofür man das Geld wegen der Corona-Krise dringend braucht. Nicht außer Kraft gesetzt wird das Strafrecht. Die Angaben der Einzelnen werden nachträglich noch konkret überprüft.

Die Bundesregierung beabsichtigt noch in der kommenden Woche eine gesetzliche Übergangsregelung einzuführen, wonach private und gewerbliche Mieter während der Corona-Krise zeitlich befristet vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges geschützt werden, wenn der Mieter „glaubhaft“ macht, die Miete wegen der Pandemie nicht mehr zahlen zu können. Damit ist aber die Sache nicht vom Tisch. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Sonderkündigungsschutz entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht als solches. Wer den geschuldeten Mietzins nicht nachentrichtet, droht der wohl die Kündigung. Außerdem kann der Vermieter rückständige Miete einklagen. Das verursachte weitere Kosten. Deshalb ist guter Rat günstiger! Es ist dringend angezeigt sich beraten zu lassen, ob und welche Miete jetzt noch angemessen und tatsächlich geschuldet ist.