Der Schulabschluss und der Erhalt des Abiturzeugnisses sind ein „herausragender Anlass“ im Sinne der Corona-Schutzverordnung (in Nordrhein-Westfalen). Daher ist eine Feier mit 95 Personen nebst DJ und Bewirtungspersonal ausnahmsweise erlaubt.

 

[VG Münster, Beschluss vom 21.08.2020, Az. 5 L 708/20]