Wie bereits zuvor berichtet, wurde das Verfahren gegen einen Familienrichter am AG Weimar verfolgt und nunmehr die Hauptverhandlung eröffnet. Der Familienrichter ist wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 339, 52 StGB angeklagt worden.

Um kurz in Erinnerung zu rufen: Der Familienrichter hat in der Corona-Pandemie die Maskenpflicht an zwei Schulen in Weimar aufgehoben. Hierzu sei er als Familienrichter nicht befugt gewesen, da die Zuständigkeit einer solchen Entscheidung bei den Verwaltungsgerichten liegt. Auch wenn das Kindeswohl im Vordergrund stehen würde, dürfen solche Anordnungen nicht getroffen werden. Daher wurde der Familienrichter in der Vergangenheit im Rahmen der Ermittlungen durchsucht und unter die Lupe genommen.

Die nunmehr zugelassene Hauptverhandlung wurde nunmehr zugelassen und soll vor der 2. Großen Strafkammer ausgetragen werden. Jedoch ist noch ein Termin vorhanden, es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese noch im Jahr 2022 anberaumt wird.

Der Rechtsanwalt des Richters in dem Verfahren, Gerhard Strate, ist überrascht über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Strate ist der Meinung, das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da bei den Durchsuchungen noch einiges schiefgelaufen sei und es für die Auswertung der Speichermedien an der nötigen richterlichen Anordnung gefehlt hat. Dagegen wurden entsprechende Anträge gegen die Verwertung und die Verfahrenseröffnung gestellt. Ob diese durchgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Vielleicht weil es so einfach ist, musste der Gesetzgeber wohl eine schnelle Warnung aussprechen. Ab sofort wird das Ausstellen unrichtiger Impf- und Testbescheinigungen künftig nach § 75a IfSG (Infektionsschutzgesetz) mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

 

Haben sich bis vor Corona Jugendliche oft älter gemacht, um in die Disco zu kommen, müssen die Türsteher künftig auf die Impfausweise achten.

Ein Familienrichter aus Weimar hat für Furore gesorgt, als er im Zusammenhang mit einer Kindschaftssache die Maskenpflicht für alle Schüler an zwei Schulen in Weimar aufgehoben hat. Der Beschluss vom 08.04.2021 (9 F 148/21) hat bundesweit für Erstaunen gesorgt. Schnell wurden Stimmen laut, dass der Richter gar keine Kompetenz habe an Schulen die Maskenpflicht aufheben zu lassen. Tatsächlich liegt die Zuständigkeit für Rechtschutz gegen staatliche Hoheitsakte bei den Verwaltungsgerichten. Dass, was der Familienrichter getan hat, gilt als „ausbrechender Rechtsakt“.

 

Die Staatsanwaltschaft Erfurt führt den Richter am Amtsgericht Weimar zwischenzeitlich als Beschuldigten einer Beugung des Rechts. Denn der Richter habe sich ganz bewusst von Recht und Gesetz entfernt und wusste, dass eine Entscheidung von Rechtsnormen nicht getragen wird, er also willkürlich handelt. Aufgrund dieses Anfangsverdachts ist nicht nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sondern auch eine Hausdurchsuchung der Privatwohnung und des Fahrzeuges des Richters. Aus Justizkreisen heißt es, dass bei dem Richter Unterlagen aus der Corona-Leugner-Szene gesucht wurden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mangel darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. Eine Mieterin kann in dieser Situation auch nicht wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen, solange sie nicht ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist.

Die beklagte Mieterin verkauft Kleidung und Textilien und betreibt in Deutschland viele Filialen. Eines ihrer Einzelhandelsgeschäfte in Frankfurt musste sie vom 18. März 2020 bis zum 20. April 2020 wegen einer Anordnung des Landes Hessen im Zuge der Corona-Pandemie schließen. Dadurch entstand ihr im März ein Umsatzrückgang von 54 % und im April von 41 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren. Die Beklagte verzeichnete eine so erhebliche Liquiditätslücke, dass sie die Miete für das Geschäft in Frankfurt im April 2020 zunächst nicht begleichen konnte.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagte die Vermieterin auf Zahlung der Miete für diesen Monat in Höhe von rund 6.000 €. In einem Urteil vom 5. Oktober 2020 gab die 15. Zivilkammer des Landgerichts ihrer Klage statt.

Dulde und liquidiere ist ein ursprünglich auf das allgemeine preußische Landrecht (PrALR) bezogener Rechtsgrundsatz aus dem Jahre 1794. Die in den Paragraphen 74 und 75 PrALR festgelegte Verpflichtung der Obrigkeit, dem Bürger für Sonderopfer eine Entschädigung zu zahlen, ist ein Rechtsgrundsatz der in Pandemiezeiten wieder gilt. Das Infektionsschutzgesetz, das Rechtsgrundlage für sämtliche Betriebsschließungen während der Pandemie ist, verpflichtet die Unternehmer zu Gehorsam (gegebenenfalls unter Anwendung hoheitlichen Zwangs), lässt aber quasi die „Gegenleistung“ offen. Dass ein Betrieb schließt und damit ein Sonderopfer bringt und die Gesellschaft dadurch mitrettet, sollte für sein Engagement wenigstens eine Abfindung bekommen, wie es das preußische allgemeine Landrecht vorgesehen hat. Insoweit enthält das Infektionsschutzgesetz sehenden Auges eine Lücke. Entweder schließt die der Gesetzgeber durch Unterstützungszahlungen an die Betroffenen oder die Gerichte werden am Ende den Staat zu Schadensersatzzahlungen zwingen. In dem Zusammenhang gilt ein zweiter Rechtsgrundsatz: Wo kein Kläger da kein Richter.