Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wirft Audi vor, in älteren Euro-4-Diesel-Fahrzeugen (2,7- und 3,0-Liter-Motoren) ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut zu haben. Die als „Akustikfunktion“ bezeichnete Abschalteinrichtung ist unerlaubt. Zwar hat ein Gutachten das zwischenzeitlich noch bestätigt, doch spielt bislang Audi weiter auf Zeit. Das hat möglicherweise auch einen bestimmten Grund. Für 150.000 Diesel-Fahrzeuge der beanstandeten Baureihe von 2003 und 2010 könnten Schadensersatzansprüche nun nach zehn Jahren verjähren.

Das Landgericht Ravensburg hat Volkswagen wegen der eingebauten Betrugssoftware schon wiederholt verurteilt. Jetzt hat das Landgericht nochmals klargestellt, dass VW sittenwidrig gehandelt hat und deshalb auch bei älteren Modellen noch keine Verjährung eingetreten ist. Volkswagen muss in dem Urteil einen fünf Jahre alten Skoda Superb zurücknehmen, gleich wie bei einem VW Passat davor. Abzuziehen vom Kaufpreis ist lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) wirft Daimler vor in einer Reihe von Diesel-Fahrzeugen eine unzulässige Abgastechnik eingebaut zu haben. Es handelt sich hierbei um Euro-5-Dieselmotoren mit der Bezeichnung OM 651. Solche Fahrzeuge wurden bis Juli 2016 gebaut. Zu dieser Modellreihe gehören etwa 260.000 Sprinter.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 24.09.2019 (wir haben bereits darüber berichtet) klargestellt, dass auch Fahrzeuge, die nicht als Neufahrzeuge gekauft wurden, sondern vom Gebrauchtwagenhändler, gegenüber Volkswagen rückabgewickelt werden können.

Dass das Management bis 2015 von der Manipulation der eigenen Dieselfahrzeuge nichts gewusst habe, glauben immer weniger Gerichte. Selbst das OLG Stuttgart verurteilte mittlerweile VW und fand argumentativ klare Worte: Es widerspreche jedweder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Verantwortlichen bei VW von der Dieselmanipulation nichts gewusst hätten oder nicht eingeweiht gewesen seien. Deshalb reiche einfaches Bestreiten nicht. VW träfe eine sekundäre Darlegungslast, weshalb der Vorstand tatsächlich nichts von diesen Umständen gewusst haben soll. Nur bestreiten reicht in dieser Situation nicht mehr.