Financial Right ist ein Rechtsdienstleister im Inkassogewand, welcher die Ansprüche von Dieselkäufern aus der Schweiz gegen Volkswagen in Deutschland verfolgt. Das Landgericht Braunschweig hat Financialright nun die Aktivlegitimation versagt, Das bedeutet, die Klagen von Financialright sind unzulässig.

 

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Abtretung gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz ist damit nach § 134 BGB nichtig. Hintergrund ist, dass der Rechtsdienstleister ohne nachgewiesene Kenntnisse des Schweizer Rechts auf dem Schweizer Markt nach Geschädigten geworben hat und sich hat Rechte abtreten lassen. Zwar kann Financial Rights gegen das Urteil noch in Berufung gehen und versuchen, die Abtretung zu retten oder neu zu gestalten oder den plötzlichen Anfall von Rechtskenntnissen im Schweizer Recht nachweisen. Da Korrekturen in der Regel ex nunc (und nicht ex tunc) wirken, könnte in dem einen oder anderen Fall jetzt Verjährung ein Problem werden.

 

Jedem Schweizer Dieselkäufer ist anzuraten, einen echten Anwalt, mit dem man sprechen kann, zu beauftragen und nicht eine Geschäftsidee in virtueller Aufbereitung. Im Rechtswesen wird noch auf Jahre der Grundsatz gelten: All law business is real, wenn es real ist.

Das Oberlandesgericht Celle hat jüngst einem Antrag der Aktionärsvereinigung DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) auf Bestellung eines Sonderprüfers im VW-Dieselskandal stattgegeben. Volkswagen hat sich hier gegen über Jahre hinweg mit allen Extremitäten und Vorständen dagegen gewehrt. Anscheinend weiß VW, was bei dieser Sonderprüfung herauskommen wird. Ein Hauptproblem stellt dar, dass der interne Bericht der amerikanischen Kanzlei von Jones Day schon recht früh aufgedeckt hat, was Volkswagen Jahre lang noch vehement bestritten hat: dass von Anfang an betrogen und gelogen wurde. Dieser Umstand kann nur noch empfindliche Spätfolgen für den VW-Konzern und insbesondere deren Führungskräfte haben.

Das Oberlandesgericht Celle hat jüngst einem Antrag der Aktionärsvereinigung DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) auf Bestellung eines Sonderprüfers im VW-Dieselskandal stattgegeben. Volkswagen hat sich hier gegen über Jahre hinweg mit allen Extremitäten und Vorständen dagegen gewehrt. Anscheinend weiß VW, was bei dieser Sonderprüfung herauskommen wird. Ein Hauptproblem stellt dar, dass der interne Bericht der amerikanischen Kanzlei von Jones Day schon recht früh aufgedeckt hat, was Volkswagen Jahre lang noch vehement bestritten hat: dass von Anfang an betrogen und gelogen wurde. Dieser Umstand kann nur noch empfindliche Spätfolgen für den VW-Konzern und insbesondere deren Führungskräfte haben.

In der ersten Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof um die Rückgabe eines gebrauchten VW Sharan wurde der Vorsitzende Richter Stephan Seiters am Dienstag, 05.05.2020, doch recht deutlich. Im Grunde genommen hat der Bundesgerichtshof den Mainstream der Oberlandesgerichte bestätigt.

 

Diesel-Käufer können das erworbene Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich allerdings dabei die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Volkswagen droht vor dem obersten deutschen Zivilgericht eine entscheidende Niederlage. Dass das Gericht auch noch zusätzlich „Strafzinsen“ zuerkennt, davon gehen wir als Prozessbeobachter derzeit nicht aus, aber nur derzeit. Das deutsche Schadensersatzrecht kennt keinen Sanktionszweck, wird immer wieder argumentiert. Möglicherweise wird das deutsche Recht dies aber nun kennenlernen, denn nach europäischem Recht (und vielen anderen Rechtsordnungen) wird im Schadensersatzrecht die Entschädigung und die Sanktionierung miteinander verquickt, insbesondere dann, wenn – wie hier – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ganz perfide und ganz berechnend erfolgt ist. Für die Anwendung eines Sanktionsrechts spricht, dass Entschädigung nur dann von solchen Aktionen abgehalten wird, wenn nicht nur ein reiner Schadensausgleich stattfindet, sondern sich jede sittenwidrige Schädigung schon vom Ergebnis her nicht lohnt und pönalisiert wird.

Die Schlussanträge der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) lassen erahnen, wie sich das Gericht zum Thema 'Thermofenster' positionieren wird. Wird diese Einrichtung als illegal eingestuft, wird quasi jeder Diesel-Fahrer vom Abgasskandal direkt betroffen sein, wahrscheinlich egal welche Marke.

Anstatt wie in den USA, wo sich die Vorschriften längst verschärft haben, einen Katalysator zur Reinigung der Fahrzeugmotoren einzubauen, setzen die Hersteller im Rest der Welt auf Software, die Mehrer weniger die Ausnahme zur Regel macht. Eine automatische Abschaltung der Abgasreinigung darf nur erfolgen, wenn dies führte zum Schutz des Motors oder der Nutzung des Fahrzeugs unmittelbar notwendig ist. Tatsächlich schalten die meisten Motoren die Abgasreinigung ab, sobald die Temperaturen unter 15° sinken (was in Deutschland nicht selten ist) oder über 27° hinausgehen (was in Deutschland zwischenzeitlich auch nicht selten ist).

Einzelbeispiel Opel Zafira: hier soll das Recherchen des Handelsblatt die Abgasreinigung schlechter funktionieren, wenn die Außentemperatur unter 17° und über 33° liegt. Jetzt ist es aber so, dass die Durchschnittstemperatur in Deutschland bei 8,5° liegt. Wird es der Opel Zafira schaffen, jemals  "sauber" um die Ecke zu kommen?