RA Oliver Hirt | DIESELKLAGEN

Wer nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals im Dezember 2016 einen Betroffenen Skoda  gekauft hat, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es liege dann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung davor, so das Schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht in einem Urteil, 13.11.2019.

 

Die Klägerin wusste beim Kauf nicht nur, dass in dem Fahrzeug ein Betroffener Motor verbaut war, sie wusste auch, dass bei dem Skoda schon im Oktober 2016 das vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgeschriebene Softwareupdate durchgeführt worden war. Eigentlich klar.

 

Nicht eindeutig geklärt sind bislang die Fälle, bei denen der Gebrauchtwagenkäufer zwar allgemein vom Dieselskandal gehört hatte, aber nicht wusste, dass sein Fahrzeug von dem Dieselskandal auch betroffen war und auch noch kein Softwareupdate aufgespielt war. Die Hinweisschreiben des Volkswagenkonzern wurden regelmäßig erst 2016 an den letzten bekannten Eigentümer versendet. Wir vertreten die Auffassung: wer kein Hinweis Schreiben erhalten hat, wusste noch nicht positiv, dass er Opfer geworden war. Folglich hatte er sich auch keine zwingende Meinung gebildet und dürfte durchaus gutgläubig sein. Oder hätte man 2016 noch gedacht, dass Volkswagen einfach weiter macht und die Aufklärung nur zäh voran geht? Es wird Zeit, dass die Gerichte hier ein klares Signal setzen, dass so etwas nicht geht und sich nicht länger zum Fürsprecher der Automobilindustrie machen.

 

[OLG Schleswig, Urteil vom 13.11.2019, Az. 9 U 120/19)