Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung vom 06.11.2019 dem Käufer eines gebrauchten VW Sharan Diesel Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen versagt, weil der Kauf des Fahrzeuges erst ein Jahr nach der Veröffentlichung  der Ad-hoc-Mitteilung von VW und nachfolgender Presseinformationen erfolgte. Außerdem sei an dem Fahrzeug schon ein Update aufgespielt gewesen. VW habe also ausreichend informiert.

 

Ob das beim Bundesgerichtshof hält?!

 

Andere Oberlandesgerichte wie Koblenz und Köln haben anders entschieden. Bei dem Fall vor dem OLG Stuttgart war das Software-Update erst im Nachhinein aufgespielt worden.

 

Dennoch sind wir der Auffassung, dass VW gerade nicht ausreichend informiert hat. Es waren im Nachhinein immer nur Dementis und Schmalspurinformationen abgegeben worden, anfangs war das Problem angeblich auf die USA beschränkt, dann waren nur alte VW betroffen, dann neuere, dann auch Audi, dann auch Porsche. So lange Volkswagen nicht jeden Endkäufer informiert hat (wenn es um die Arretierung von Kindersitzen oder das mögliche Versagen von Airbags geht, dann geht das ja auch) muss der Vorstandsriege von Volkswagen vorgeworfen werden, sowohl im Vorfeld als auch im Nachhinein regelmäßig weiter vertuscht zu haben. Nicht umsonst hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Anklage gegen fast alle maßgeblichen Manager erhoben.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt – sonst nicht für exotische Urteile bekannt – hat hier entscheidend versagt. Mit dieser Entscheidung kann man auch argumentieren: Wer nach einer Warnmeldung der Polizei wegen eines Würgers im Stadtgebiet noch vor die Türe geht sei selberschuld. – Nein ist er nicht! Schuld hat immer noch der Würger!!

 

Und noch eine Anmerkung: Bis vor einem Jahr wussten wohl nicht einmal die Richter am OLG was der Motortyp EA189 bedeutet.