Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen. Als Folge entfällt der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes. Dann darf kein Fahrverbot verhängt werden.

Das ist das Fazit einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen. Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, dass er bis zur Tat den Defekt am Tachometer nicht bemerkt hatte. Das hatte er mit einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das Amtsgericht ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für das Gericht bedeutsam war, dass der Betroffene nicht allein „Tacho kaputt/fehlerhaft“ behauptet hatte, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat.

Unser Mandant Rudi Rauscher (Name aus Datenschutzgründen geändert) war wenige Tage vor Weihnachten schuldhaft in einen Unfall verwickelt. Die herbeigerufene Polizei behielt den Führerschein des Mandanten ein, weil dieser sich nach dem Unfall nervös und auffällig verhalten habe. Eine durchgeführte Blutprobe ergab eine Benzoylecgonin-Konzentration von 320 ng/ml. Dies ließ darauf schließen, dass der Unfallverursacher irgendwann zuvor Kokain konsumiert hat. Das Amtsgericht Konstanz hat dem Delinquenten daraufhin nach § 111 a StPO die Erlaubnis vorläufig entzogen.

 

Unsere hiergegen eingereichte Beschwerde war in zweiter Instanz erfolgreich. Herr Rudi Rauscher hat seinen Führerschein wieder. Das Landgericht hat nach Aktenlage keine Drogen bedingte Ausfallerscheinungen feststellen können. Auf die Bedenken der Polizeibeamtin vor Ort kam es letztlich nicht an, weil dem ärztlichen Untersuchungsbefund der Vorzug zu geben war. Dort wurde dokumentiert, dass Herr Rudi Rauscher sämtliche Tests „sicher“ absolviert hat, seine Sprache „deutlich“ und die Pupillen „unauffällig“ gewesen sind und der Beschuldigte äußerlich „nicht merkbar“ unter Drogeneinfluss gestanden hat. Damit war nicht zu widerlegen, dass dem Unfall eine Unachtsamkeit zugrunde lag, weil Herrn Rauscher das Handy von der Mittelkonsole in den Fußraum gerutscht war und er es dort wieder „herausfischen“ wollte. 

Ist der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters noch unbestraft und sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, kann bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von einer Regelentziehung abgesehen werden. So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Fall eines 57-jährigen Autofahrers.

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen kann. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden war.

Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war.