Wer für die Schulden eines anderen bürgt, muss im Zweifel auch bezahlen. Wer bürgt, übernimmt die Verantwortung für fremde Schulden. Beinahe einzige Voraussetzung ist, dass für den Bürgschaftsvertrag Schriftform gilt. Oftmals verlangen Banken und Vermieter eine selbstverpflichtende Bürgschaft. Neben der sogenannten Ausfallbürgschaft (hier muss der Bürge aufkommen, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist) sind sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaften weit verbreitet. Gebräuchlich, aber für den Bürgen nicht ungefährlich ist der „Verzicht auf die Einrede der Vorausklage“. Im Klartext bedeutet das, dass der Bürge in Anspruch genommen werden kann, sobald der Schuldner nicht zahlt oder bisherige Ratenzahlungen einstellt. Der Gläubiger muss nicht etwa den Schuldner verklagen, sondern kann sich direkt an den Bürgen halten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Eilanträge mehrere Betreiber von Gaststätten in Berlin, Hygieneberichte nicht zu veröffentlichen, zurückgewiesen. Die Online-Plattform mit dem Namen „Topf Secret“ dürfen weiter Hygieneberichte der Berliner Bezirksämter über örtliche Restaurants veröffentlichen. Verbraucher hätten ein Recht zu erfahren, ob in einem Restaurant lebensmittelrechtliche Kontrollen stattgefunden haben und ob es hierbei Beanstandungen gab. Rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung bilde das Verbraucher Informationsgesetz (VIG).

Der Hinweis auf Ungleichbehandlung in Krisenzeiten kann manchmal das Gegenteil von dem bewirken, wozu es gedacht war. Eine Media-Markt-Filiale hatte kürzlich gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW geklagt. Der Elektronikanbieter hielt es für eine unzulässige Gleichbehandlung, dass etwa Buchläden und Gartenmärkte ohne Terminbuchung öffnen dürfen, nicht aber Media Markt. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Elektronikkette soweit Recht, dass die Beschränkungen in der bis dahin geltende Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würden. § 11 der angegriffenen Verordnung, die sich mit den Beschränkungen für den Handel befasst, wurde vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Richter betonten aber zugleich, dass es dem Land Nordrheinwestfalen unbenommen sei, eine Regelung zu beschließen, die ohne unzulässige Differenzierung auskommt. Urteil, neu geregelt: Das Land bisherige Ausnahme teils zurückgenommen. Nun müssen auch Kunden in Nordrheinwestfalen in Buchläden vorher einen Termin ausmachen. Die vermeintliche Befreiung für Media Markt hat zu einer noch stärkeren Beschränkung im Handel geführt. Danke Media Markt!

 

Der Nachrichtensender welt.de betitelte am 22.03. 2021 „191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel“ und fasste die Stimmung bei den düpierten Groß Volk zusammen:

Der Gaststättenverband und einige Juristen sind einmal mehr vorsorgliche "Bedenkenträger". Denn gemäß § 8 GastG (Gaststättengesetz) erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit mehr als einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat, weil dann nicht mehr zuverlässig vom Fortbestehen der persönlichen und sachlichen Erlaubnisvoraussetzungen ausgegangen werden kann. Dabei spielt es grds. keine Rolle, ob die Gründe für die Nichtausübung im Verantwortungsbereich des Gastwirts liegen. Auch Betriebsunterbrechungen aufgrund behördlicher Eingriffe sind davon erfasst.

 

Die Fristen können allerdings verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Corona-Maßnahmen sind ein solch „wichtiger Grund“.

 

Am 16.03.2021 jährt sich in Deutschland grds. die behördlich angeordnete Schließung für Diskotheken und Clubs. Die Betriebe, die seit einem Jahr komplett geschlossen haben, sollten vorsorglich vor Fristablauf einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden. Die Grundsätze des sog. Verdachtsberichtserstattung gelten auch hier.

 

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuch- und Bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlich wurden sein. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte die Betreiberin an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein…“

 

Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rotunterlegtes Ausrufezeichen.

 

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit dem Warnzeichen und das Einblenden eines Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.