Jetzt beschädigt auch Henkel seine Marken beziehungsweise den Konzern selbst. Ähnlich wie Ritter Sport hat der „Gemischtwarenkonzern“ Henkel erklärt, weiter in Russland zu produzieren und dort seine Produkte verkaufen zu wollen. Das bekannteste Produkt des Konzerns ist die Waschmittelmarke „Persil“. Hintergrund ist, dass Henkel sonst eine Enteignung durch Russland befürchtet.

 

Was Henkel nicht wahrhaben will ist, dass der russische Markt für Hersteller aus dem Westen möglicherweise in den nächsten 10-15 Jahren „verbrannt“ ist. Das Festhalten am russischen Markt wird mit dem Schutz der Mitarbeiter begründet und ähnlichen Argumenten. Das ging schon bei dem Schokoladenhersteller Ritter Sport ziemlich schief. Auch die Käse Marke „Hochland“ will weiter in Russland produzieren. Es wird nicht lange dauern, dann werden die schwarzen Schafe auf einer Boykottliste veröffentlicht. Darauf zu landen ist dumm. Normalerweise steht Persil für Sauberkeit und reines Weiß. Jetzt bekommt die Marke eine sehr blutige und hässliche Färbung. Im Westen werden viele Henkel-Produkte boykottiert. Im Laufe der Zeit rechnen viele wieder mit einer Normalisierung. Das ist hier aber kaum zu erwarten, weil die Ablehnung des Verhaltens des Konzerns der Situation und dem Vergleich mit den Kriegsbildern aus der Ukraine eine besondere emotionale Wucht haben und bei Personen, die Henkel-Produkte künftig meiden, hieraus eine Grundsatz- und Lebensentscheidung machen werden.

Oder wie es der ukrainische Botschafter Andrij Melnyk ausdrückt: „Quadratisch.Praktisch.Blut“

 

Der Schokoladenhersteller Ritter Sport aus Baden-Württemberg ist dabei seinem Produkt und seiner langjährigen Werbekampagne selbst einen K.O.-Schlag zuzusetzen. Die Ritter Sport GmbH hat vor kurzem erklärt, dass man sich dem allgemeinen Boykott gegen Russland nicht anschließen wolle und daher weiterhin Schokolade nach Russland liefere. Russland sei ein wichtiger Markt für den schwäbischen Schokoladenhersteller. Rund sieben Prozent mache das Geschäft nach Russland aus. Man könne daher die Produktion nicht nach unten fahren.

 

In der Öffentlichkeit kam das gar nicht gut an, auch wenn Schokoladenexport (noch) nicht auf der bisherigen Sanktionsliste steht. Es geht um die Positionierung des Markenherstellers.

„Dieselgate“ wie der Skandal in der USA heißt, ist dort noch nicht ausgestanden. Das Oberste Gericht von Ohio hat Ende August geurteilt, dass trotz der bereits auf Bundesebene vereinbarten und bezahlten Strafen eigene weitergehende Sanktionen aussprechen kann.

Dies will Volkswagen verhindern und bring den Rechtsstreit deswegen notgedrungen vor den U.S. Supreme Court. Denn der Autokonzern befürchtet weitere Forderungen von mehr als 127 Milliarden Doller pro Jahr auf sich zu kommen. Die Tagesschau sprach dann davon, dass VW ein Ohio-Problem habe. Sollte der Oberste Gerichtshof gegen VW entscheiden und die Auffassung vertreten, dass die Anwendung „Clean Air Act“ auf VW nicht verhindere, dass der Bundesstaat Ohio aufgrund Eigener Gesetz zusätzlich Ansprüche gegen VW verfolge bestünde das Risiko, dass andere Bundesstaaten nachziehen.

Die EU-Kommission hat wegen rechtswidriger Kartell-Absprachen zu den sog. AdBlue-Tanks für die bessere Abgasreinigung aufgrund Harnstoff-Lösungen gegen Volkswagen und BMW ein Bußgeld verhängt i.H.v. 500 Millionen Euro gegen Volkswagen und 375 Millionen Euro gegen BMW. Die betroffenen Autohersteller geben gegenüber der Presse kleinlaut an, dass da etwas aus dem Ruder gelaufen sei. Man wolle die Bußgelder akzeptieren. Auch Daimler soll an dem Kartell beteiligt gewesen sein, soll aber von einer Kronzeugenregelung profitieren und deshalb straffrei bleiben, berichtet ntv.de.

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei heute verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.