RA Rafael Fischer | Wirtschaftsrecht

Wer ein Gewerbe betreibt, das einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch für Vereine.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich jetzt damit befasst, ob die Eintragungspflicht einen Verein trifft, der mit 80 ehrenamtlichen Mitarbeitern ein Fitnessstudio betreibt.

Die Eintragungspflicht wird grundsätzlich von Behörden nicht geprüft. Oft sind es Hinweise von Konkurrenten ans Register, die die Frage nach der Eintragung aufwerfen. So war es auch bei dem genannten Verein. Ein gewerblicher Konkurrent hatte zunächst ein Amtslöschungsverfahren angeregt. Das scheiterte, weil das Amtsgericht das Nebenzweckprivileg nicht als überschritten ansah. Dann vertrat der Konkurrent die Auffassung, der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios müsse zumindest ins Handelsregister eingetragen werden. Wie in solchen Fällen üblich holte das Amtsgericht Köln die Stellungnahme der IHK ein. Diese bestätigte die Auffassung des Konkurrenten. Das Amtsgericht Köln verpflichtete den Verein daraufhin, sich ins Handelsregister einzutragen und verhängte ein Zwangsgeld.

Das OLG Köln verwarf die Entscheidung des Amtsgerichts, weil dessen Rechtsklärung unzureichend war. Es hatte weder die Vorstände des Vereins als Verfahrensbeteiligte einbezogen noch konkrete Feststellungen getroffen, ob wirklich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nach § 1 HGB bestand.

Grundsätzlich hat das OLG eine Eintragungspflicht also nicht ausgeschlossen. Es lehnt aber die gängigen - pauschalen - Beurteilungen durch die IHK ab, die regelmäßig zu Ungunsten der Vereine ausfallen.

[Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 24.5.2016, 2 Wx 78/16]