Die neue Widerrufsbelehrung wird sich hauptsächlich auf Händler auswirken, die ihre Waren über Ebay oder ähnliche Internetportale vertreiben. Aber auch für Händler mit eigener Homepage werden sich wesentliche Dinge ändern. Zur Zeit bestimmt das Gesetz noch, dass ein Widerrufsberechtigter sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben kann, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Widerrufsberechtigte eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Diese Muster-Widerrufsbelehrung war in der so genannten BGB-Info-Verordnung zu finden, so dass man sich als Händler eigentlich sicher fühlen konnte, wenn man diese Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Ebenso gesetzlich ist jedoch noch geregelt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn eine entsprechende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Und genau dort liegt im Ebay-Handel das Problem. Bereits Ende 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Widerrufsfrist nach der jetzigen Rechtslage bei Ebay einen Monat und nicht zwei Wochen beträgt. Des Weiteren hatte die Rechtssprechung entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z. B. auf der Verkäuferseite eines Ebay-Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Textform genügt. Die Gerichte waren aber der Auffassung, dass eine Email als eine Mitteilung in Textform ausreiche. Die Konsequenz dieser gerichtlichen Entscheidungen war, dass aufgrund des Ablaufes eines typischen Ebay-Handels immer eine Widerrufsfrist von einem Monat zu beachten war. Gerade bei Ebay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder einem „Sofort-Kauf“-Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Somit weiß der Verkäufer auch erst zum Ende der Ebay-Auktion wer sein Vertragspartner geworden ist. Jetzt ist der Kaufvertrag aber schon zustande gekommen, so dass der Verkäufer erst im Nachhinein über das Widerrufsrecht belehren konnte. In dieser Konstellation steht dem Verbraucher immer ein Widerrufsrecht von einem Monat zu.

 

In einem eigenen Internetshop hat es der Verkäufer leichter. Er kann seine Angebote so gestalten, dass diese unverbindlich sind. Der Käufer gibt somit ein Angebot an den Verkäufer ab, und der Verkäufer hat die Möglichkeit dieses mit einer Bestätigungsemail anzunehmen. In einem solchen Fall kann der Verkäufer mit dieser Bestätigungsemail auch gleichzeitig die Widerrufsbelehrung in Textform übersenden. Dies führt dann regelmäßig dazu, dass dem Käufer nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt wird.

 

2. Was ändert sich jetzt?

 

Zunächst wird das Gesetz dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (also bei den meisten Verträgen, die im Internet geschlossen werden) auch dann zwei Wochen dauert, wenn die vollständige Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Es wird somit ab dem 11.06.2010 möglich sein, dem Kunden per Email unverzüglich nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung zu senden, was dazu führt, dass nur noch ein 2-wöchiges Widerrufsrecht und nicht ein Widerrufsrecht von einem Monat besteht. Dies hat für den Händler große Vorteile. Unter dem juristischen „unverzüglich“ ist sinngemäß „so schnell wie möglich“ zu verstehen. Es ist davon auszugehen, dass es ausreichen wird, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kunden innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss per Email zugeht. Aber: Schickt der Verkäufer dem Käufer nicht unmittelbar nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung per Email, so gilt weiterhin die Widerrufsfrist von einem Monat.

 

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Muster-Widerrufsbelehrung bis 11.06.2010 „Gesetz“ wird. Dies soll zu einer stärkeren Rechtssicherheit führen, da die Muster-Widerrufsbelehrung bisher nur in einer Verordnung geregelt war.

 

3. Ab wann muss die Widerrufsbelehrung umgestellt werden?

 

Die neue Widerrufsbelehrung ist sofort zum 11.06.2010 zu verwenden. Es gibt keine Übergangsfrist! Die neue Widerrufsbelehrung darf aber auch nicht vor dem 11.06.2010 verwendet werden, da bis zu diesem Zeitpunkt noch die jetzige Rechtslage gilt.

 

Schon an dieser Stelle drohen wieder Gefahren: Das „Abmahnwesen“ wird weiterhin um sich greifen. Es ist davon auszugehen, dass die ersten Abmahner schon in den Startlöchern stehen. Es ist daher peinlich genau zu beachten, dass sämtliche Änderungen richtig und vor allen Dingen zum richtigen Zeitpunkt erfolgen.

 

4. Was geschieht mit bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen?

 

Die Gefahr droht aus der Vergangenheit. Gerade im Online-Handel war einer der häufigsten Abmahngründe die fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die Gerichtsentscheidungen zum Ebay-Handel machten es möglich, Händler abzumahnen, die in ihrer Widerrufsbelehrung die 2-Wochen-Frist verwendeten. Die Gesetzesänderung wird nun dazu führen, dass diese 2-Wochen-Frist auch zulässig ist, sofern die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss per Email in vollständiger Form versendet wird. Die Gesetzesänderung führt aber nicht dazu, dass damit automatisch die bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen aus der Welt sind. Ganz im Gegenteil: Die Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung ist nichts anderes als ein Vertrag. An diesen Vertrag ist der Händler gegenüber dem Abmahnenden auch weiterhin – trotz Gesetzesänderung – gebunden. Hat sich der Händler also verpflichtet, weiterhin in seiner Widerrufsbelehrung eine Frist von einem Monat einzuräumen, bleibt er daran auch nach der Gesetzesänderung gebunden. Beizukommen ist der Problematik nur, in dem man diese Verpflichtung- und Unterlassungserklärung rechtzeitig gegenüber demjenigen kündigt, der einen damals abgemahnt hat. In diesen Zusammenhang ist auch genau zu überprüfen, welche Unterlassungen und Verpflichtungen damals überhaupt abgegeben wurden, da diese oft viel weitreichender sind als man denken könnte. Ein weiterer Verstoß gegen eine solche Verpflichtung- und Unterlassungserklärung führt in der Regel dazu, dass nun eine Vertragsstrafe von in der Regel über € 5.000,00 fällig wird. Gutes Geld das man sich sparen kann. Die „Abmahner“ werden vielfach nur darauf warten, dass der Händler seine Widerrufsbelehrung nun einfach umstellt, ohne die abgegebene Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung im Vorfeld gekündigt zu haben. Und diese Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung hält 30 Jahre.

 

5. Probleme? Wir lösen das!

 

Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen, werden wir Sie gerne beraten. Dies gilt für die neue Widerrufsbelehrung und insbesondere für die unter Umständen bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen. Sie haben besseres zu tun, als sich mit juristischen Haarspaltereien auseinander zu setzen. Da die Umstellung bereits zum 11.06.2010 erfolgt, ist schnelles Handeln geboten. Um Sie konkret in Ihrem Fall beraten zu können, benötigen wir die bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen. Wir werden auch Ihre Widerrufsbelehrung der neuen Gesetzeslage anpassen.